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Was unterscheidet rechtlich gesehen Halter, Eigentümer und Fahrer von Fahrzeugen?

Kommt es zu einem Unfall, ist der Umstand, ob es sich bei der beteiligten Person um den Eigentümer, Halter oder den Fahrer eines Fahrzeugs handelt, rechtlich betrachtet, ein wichtiger Punkt.

Fahrzeugeigentümer, -halter und –fahrer kann ein und dieselbe Person sein. Das muss aber nicht zwangsläufig so sein, so die Erklärung des TÜV Nord. Hier sind ganz unterschiedliche Konstellationen denkbar. Der Vater ist beispielsweise als Fahrzeughalter bei der Zulassungsbehörde als Fahrzeughalter eingetragen, Fahrer ist sein Sohn. Ob der Halter auch gleichzeitig Eigentümer ist, spielt hingegen keine wesentliche Rolle, da der Wagen geleast sein könnte und dann entweder Eigentum der Bank oder des Herstellers ist.

Im Fahrzeugbrief (2005 ersetzt durch die „Zulassungsbescheinigung Teil II) ist lediglich erfasst, auf welche natürliche Person der Wagen zugelassen ist. Halter eines Fahrzeugs gemäß straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist immer derjenige, der über das Fahrzeug verfügt, es „auf eigene Rechnung“ in Gebrauch hat, somit Nutzen aus dessen Verwendung zieht und alle Kosten dafür übernimmt.


Halter ist verantwortlich für Sicherheit und ordnungsgemäßen Betrieb

Der Fahrzeughalter ist nicht automatisch auch der Eigentümer. Kommt es zu einer Haftungsfrage oder zu einem Bußgeld, kann der Halter in die Pflicht genommen werden, da er und nicht der Eigentümer für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich ist.

Besitzt der Fahrer keinen Führerschein oder steht er unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen, kann er rechtlich dafür belangt werden. Allerdings kann auch den Fahrzeughalter eine (Mit-) Schuld treffen, wenn er zum Beispiel wusste, dass das Fahrzeug nicht verkehrssicher oder der Fahrer zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet ist.

 

Quelle: augsburger-allgemeine.de (dpa)

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