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Saisonkennzeichen: Pausen einhalten!

Rund 1,6 Millionen Biker, Caravaner, Cabrio- oder Oldtimer-Eigner nutzen laut TÜV Rheinland aus Kostengründen die Möglichkeit der automatischen An- und Abmeldung des Fahrzeugs für einen bestimmten Zeitraum.

Auf dem Nummernschild ist rechts die Geltungsdauer eingeprägt – etwa 04-10 (April bis Oktober).

 

"Außerhalb dieser Zeit dürfen Fahrzeuge nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen oder im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden", erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte des TÜV Rheinland.

Bei einer Zuwiderhandlung riskiert man ein kostenpflichtiges Abschleppen, ein Bußgeld sowie einen Punkt in Flensburg. Eine unerlaubte Spritztour bei schönem Wetter schlägt gleich mit mehreren Punkten und entsprechendem Bußgeld zu Buche.

Bei Unfällen drohen außerdem straf-, haftungs- und versicherungsrechtliche Konsequenzen.

Die gesetzlich vorgeschriebene Hauptuntersuchung (HU) sollte nach Möglichkeit nicht in den Zeitraum der Winterpause fallen.

Ansonsten muss sie während des ersten Monats der nächsten Zulassungsperiode nachgeholt werden.

Der Zulassungszeitraum muss mindestens zwei und darf höchstens elf Monaten im Jahr betragen. Eine Aufteilung, beispielsweise vier Monate im Winter und weitere zwei im Frühjahr, ist laut TÜV Rheinland nicht möglich.

 

(Quelle: www.auto-news.de)

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