Mängel beim Neuen: Welche Rechte Autokäufer haben

Mängel beim Neuen: Welche Rechte Autokäufer haben

Die Freude nach dem Neuwagenkauf ist groß - egal ob Kombi, Cityflitzer, SUV, Limousine oder Sportwagen. Und auch der neue Gebrauchtwagen soll möglichst lange Freude und Fahrspaß bringen. Ein Montagsauto will keiner. Doch was ist zu tun, wenn das Fahrzeug schon nach kurzer Zeit Mängel aufweist?

Eins steht fest: Bei auftretenden Mängeln ist eine zügige Reklamation empfehlenswert. Sollen Fehler beseitigt werden, ist darauf zu achten, wo die Nachbesserungen eingefordert werden. Katharina Lucà vom ADAC erklärt hierzu: „Zunächst wendet man sich direkt an der Verkäufer, denn gegenüber ihm bestehen auch die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung.“ Beim Händler könne man als erstes die Fehlerbeseitigung verlangen. Führt diese Maßnahme nicht zum Erfolg, könne auch eine Kaufpreisminderung oder sogar der Rücktritt vom Kaufvertrag eine Option sein.

Was die gesetzliche Gewährleistung beinhaltet

Für einen Neuwagen beträgt die gesetzliche Sachmängelhaftung, die auch als Gewährleistung bekannt ist, zwei Jahre ab Kaufdatum. Welche Rechte daraus für einen Käufer resultieren, ist auch von der Schwere des Mangels abhängig. „Als erheblich gilt ein Mangel meist, wenn die Beseitigungskosten mindestens fünf Prozent des Kaufpreises betragen“, erläutert Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht. „Als erheblich haben Gerichte aber auch eingestuft, wenn ein falsches Baujahr oder ein deutlich niedrigerer Kilometerstand angegeben waren.“ Geht es um ein defektes Autoradio, findet das vor Gericht keine entsprechende Bewertung. Selbstverständlich sind derartige Mängel vom Verkäufer zu beheben, doch sie sind für den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht ausreichend.

Eine andere Sachlage liegt jedoch vor, wenn viele kleinere Mängel zusammen auftreten. „Eine Vielzahl geringfügiger Mängel kann einen erheblichen Mangel darstellen. Bei einem sogenannten Montags- oder Zitronenauto ist dann ein Festhalten am Kaufvertrag nicht mehr zumutbar“, so die Einschätzung der ADAC-Juristen.

Wichtig: Zeitpunkt des aufgetretenen Schadens

Goldkamp weist darauf hin, dass der Zeitpunkt, zu dem der Mangel auftritt, nicht unerheblich sei. Oftmals zeige sich erst einige Zeit nach dem Kauf, dass mit dem Fahrzeug etwas nicht stimmt. Tritt ein Fehler innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, vermuteten die Gerichte (zugunsten der Verbraucher), dass dieser Fehler bereits bei Auslieferung vorgelegen habe. Tritt ein Mangel erst ein Jahr nach Kauf auf, sei der Käufer in der Beweispflicht, dass der Fehler zumindest ansatzweise bei Fahrzeugübergabe existent war.

Handelt es sich um sogenannte Komfortmängel wie eine ruckelige Schaltung oder ein Quietschen, müsse im Streitfall das Gericht entscheiden, wie dieser Mangel eingeschätzt werden müsse. Der ADAC weist darauf hin, dass sich betroffene Autokäufer bei auftretenden Problemen auch direkt an den Autobauer wenden können. Vorteil: Die Käufer profitieren von der Herausgabe spezieller Garantien für Neuwagen durch die Hersteller, da diese oftmals über die vorgeschriebene Sachmängelhaftung von 24 Monaten hinausgingen. Allerdings müssten hierbei auch die Garantievorgaben Berücksichtigung finden, so die Erklärung von Lucà. „Wer etwa einen jungen Gebrauchtwagen kauft, sollte daher unbedingt auf einen Nachweis achten, dass die Inspektionen durchgeführt wurden“, so der Rat von Marion Nikolic vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDL). Herstellergarantien ließen sich in der Regel durch nachträglich durchgeführte Inspektionen nicht reanimieren.

Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Garantie und Gewährleistung sind nicht dasselbe. Daher geraten diese Begriffe gerne durcheinander. Bei der Garantie handelt es sich um ein Versprechen, das Händler freiwillig geben. Daher können sie die Garantiebedingungen auch selbst definieren. „Die Gewährleistung hingegen, also die Sachmängelhaftung, ist ein gesetzliches Recht des Käufers gegenüber dem Verkäufer, das heißt in der Regel dem konkreten Autohaus und nicht gegenüber dem Hersteller.“

 

Quelle: Darmstädter Echo vom 5. Januar 2020

Ihr Name (oder Pseudonym)