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Coronakrise: Rechte der Autokäufer bei Pleite des Autohauses

Die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise sind nach heutigem Stand noch nicht abzusehen. Autohäuser müssen aufgrund der Corona-Pandemie bereits Verkaufsflächen schließen. Viele Autokäufer stellen sich die Frage, welche Rechte sie haben, falls das Autohaus pleitegeht, bei dem sie ihr neues Fahrzeug bestellt haben. Für den Fall, dass dies tatsächlich passiert, müssen Käufer schnell reagieren.

Welche negativen wirtschaftlichen Auswirkungen wird die Corona-Pandemie am Ende haben? Diese Frage stellen sich auch die Autohändler; und die Käufer fürchten um ihr Geld, dass sie für ein bereits bestelltes Auto an den Händler bezahlt haben. Doch was geschieht, wenn das Autohaus tatsächlich zusperren muss?

In diesem Fall wird meist ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kann wählen, ob er an der Vertragserfüllung festhalten möchte, so die Erklärung von Sören Lührmann, Rechtsanwalt aus Minden, gegenüber der Zeitschrift „Auto, Motor und Sport“ in der Ausgabe 8/2020. Falls sich der Insolvenzverwalter dagegen aussprechen sollte, bleibt dem Käufer „im Grund nichts anderes übrig, als seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend zu machen“, so Lührmann. Diese Forderung müsse der Käufer dann via Insolvenzverwalter in der Insolvenztabelle melden.

Doch selbst dann werden die Käufer bestenfalls nur einen Teilbetrag ihres Geldes wiedersehen, so die Einschätzung von Lührmann. Voraussetzung hierfür sei, dass genügend Insolvenzmasse vorhanden sein müsse und die Gläubiger die Auszahlung einer Quote erhalten müssten.

Deshalb ist es so wichtig, beim Insolvenzverwalter unbedingt darauf zu pochen, dass dieser den Vertrag einhält, so die Empfehlung des Rechtsanwalts. Sonst sei im schlimmsten Fall das ganze Geld verloren.

Eine Chance gibt es noch

Hoffnung besteht, wenn es trotz einer Fristsetzung zum Lieferverzug kommen sollte. Autokäufer, die bereits den vollen Kaufpreis bezahlt haben, können gegebenenfalls vom Recht des Vertragsrücktritts Gebrauch machen, so die Erklärung Lührmanns. Gleiches gilt auch für Finanzierungen, die allerdings mit dem Kauf verbunden sein müssen. Für Leasingverträge gilt das jedoch nicht. Immerhin bleibt der Leasingpartner der Vertragspartner, der dann selbst bei einer Pleite des Händlers zur Erfüllung des Vertrags verpflichtet ist.

Quelle: www.rheinpfalz.de

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