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Anlieger frei: Wer darf passieren?

Das Verkehrszeichen „Anlieger frei“ sorgt bei vielen Autofahrern für Verwirrung. Ihnen ist nicht klar, wer mit dem Begriff „Anlieger“ gemeint ist. Handelt es sich ausschließlich um Anwohner, oder sind auch andere Personen zur Durchfahrt berechtigt?

Ein rundes Verbotsschild mit rotem Rand auf weißem Grund signalisiert, dass die Durchfahrt dieser Straße für alle Fahrzeugarten gesperrt ist. Durch das Zusatzschild „Anlieger frei“ ist die Durchfahrt für Anlieger ausdrücklich frei. Welche Absicht steckt dahinter?

Generell dienten Anliegerstraßen dazu, den Verkehr zu beruhigen, so die Information von Karsten Raspe (TÜV Thüringen). Aber wer ist eigentlich Anlieger im Sinne des Verkehrsschildes? „Als Anlieger gelten alle, die ein berechtigtes Interesse haben, in die Straße zu fahren", erläutert Raspe. Das bedeutet, dass auch Patienten von Arztpraxen und Besucher sowie Kunden in dieser Straße ansässiger Geschäfte das Recht haben, die Straße zu nutzen und dort ihr Fahrzeug dort zu parken. Das gilt allerdings nicht, wenn andere Verbotsschilder dies untersagen.

Bei Kontrollen keine faulen Ausreden

Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts zeigt, dass es keine Rolle spielt, ob der beabsichtigte Praxisbesuch zustande kommt; eine Absicht reicht bereits aus. Ein Autofahrer, der jemanden besuchen möchte und bereits beim Vorbeifahren an dessen Grundstück erkennen kann, dass diese Person nicht zu Hause ist, kann als Anlieger ohne Halt einfach weiterfahren.

Bei Kontrollen aufpassen

Gemäß Richterspruch ist es sogar unerwünschten Besuchern eines Anliegers erlaubt, in die Straße einzufahren. Allerdings sollte die Durchfahrt nicht als Abkürzung dienen. Eine Lüge bei der Polizeikontrolle kann für den Autofahrer Folgen haben. „Die Behauptung, ich wollte einen Bekannten in dem gelben Haus da vorn besuchen, kann auch teuer werden." Kann nicht glaubhaft dargelegt werden, wem der Besuch gelten soll, kann man mit einem Bußgeld bis zu 75 Euro belegt werden. Fahrer motorisierter Zweiräder und Pkws müssen mindestens 20 Euro zahlen. Sogar Radfahrer können bei Missachtung des Verkehrsverbots mit einem Bußgeld von 15 Euro verwarnt werden.

Quelle: augsburger-allgemeine.de

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