Probezeit der Fahrerlaubnis bei STVA.de

Probezeit der Fahrerlaubnis

Der Führerschein ist geschafft, doch zunächst gilt für einen Fahranfänger eine Probzeit im Straßenverkehr. Was Sie beachten müssen und was für Konflikte im Straßenverkehr welche Konsequenzen haben, erfahren Sie hier.

Bei Neuerwerb der Fahrerlaubnis gilt in Deutschland eine zweijährige Probezeit hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Verkehrsgrund (StVG § 2a Abs. 1). Bei einem „A-Verstoß“ (schwerwiegenden Verstoß) oder zwei „B-Verstößen“ (weniger schwerwiegend) innerhalb der Probezeit muss der Fahranfänger an einem Aufbauseminar teilnehmen. Die Probezeit verlängert sich dann einmalig um 2 Jahre.

Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden, d.h. erlangt man z.B. bereits mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1, wird für später zusätzlich erworbene Führerschein-Klassen (etwa B oder A) keine weitere Probezeit angeordnet.

Verstöße innerhalb der Probezeit

Verstöße nach Katalog A sind solche, die andere Verkehrsteilnehmer direkt gefährden:

  • Unfallflucht
  • unterlassene Hilfeleistung
  • Nötigung
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Trunkenheit
  • fahrlässige Tötung oder Körperverletzung
  • Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot
  • stark überhöhte Geschwindigkeit (ab 21 km/h Überschreitung)
  • mangelnder Sicherheitsabstand
  • falsches Überholen
  • falsches Abbiegen
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Benutzung unversicherter oder nicht zugelassener Fahrzeuge
  • verbotene Fahrgastbeförderung
  • unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren
  • falsches Verhalten an Bahnübergängen, an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen oder an Zebrastreifen
  • falsches Verhalten an Ampeln, am Stop-Schild oder bei Haltzeichen von Polizeibeamten
  • Missachten der Vorfahrtsregeln


Verstoß Katalog B

Verstöße nach Katalog B sind:

  • Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
  • Telefonieren mit dem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung
  • Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen
  • Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
  • Kennzeichenmissbrauch
  • ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung anderer
  • verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
  • Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
  • mit abgefahrenen Reifen fahren
  • Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus
  • Behinderung von Beamten

Alkoholverbot für Fahranfänger

Ab August 2008 gilt für Fahranfänger unter 21 Jahren die Null-Promille-Grenze. Wer dagegen verstößt, wird mit 1000 Euro und 2 Punkte in der Verkehrssünderkartei bestraft. Der Bundesrat stimmte diesem zu, nachdem der Bundestag schon im Mai Länderforderungen in das Gesetz eingearbeitet hatte. Bislang lag die Bußgeldhöhe bei 125 Euro. Betroffen sind Fahranfänger in der 2 Jährigen Probezeit und generell junge Fahrer unter 21 Jahren. Bei einem Verstoß kann die Probezeit um 4 Jahre verlängert werden. Zusätzlich kann ein Aufbauseminar mit 200 Euro Kosten angeordnet werden. Ansonsten bleibt es bei der Alkoholgrenze von 0,5 Promille. Der Verkehrsminister und die Drogenbeauftragte der Bundesregierung bezeichnen diese Verschärfungen als wichtiges Signal für die Verkehrssicherheit. Fahren und trinken ist nicht miteinander vereinbar.

Außerdem besteht bei jungen Autofahrern bereits bei einer niedrigen Alkoholkonzentration im Blut ein erhöhtes Unfallrisiko. Fahranfänger sind noch nicht in der Lage, die Gefahren von Alkohol am Steuer richtig einzuschätzen. Es muss im ersten Schritt bei jungen Fahranfängern das Bewusstsein geschaffen werden, absolut nichts zu trinken, wenn man sich ans Steuer setzt.

Zuerst war eine Promillegrenze in der Probezeit von 0,0 Promille vorgesehen. Laut des Bundesrates wurde es aber neben der Probezeit auch an einer Altersgrenze gekoppelt. Die einzelnen Länder haben befürchtet, dass immer mehr Jugendliche bereits mit 16 Jahren einen Moped Führerschein machen, um mit 18 nach Erwerb der Fahrerlaubnis nicht mehr unter das Alkoholverbot zu fallen.

Fragen / Kommentare / Meinungen

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Ihr Name (oder Pseudonym)
Melissa bensaber
Führerscheinklassen

Hallo, das ist wirklich eine ausführliche Beschreibung der Probezeit. Hat mir sehr geholfen! Falls jemand noch weitere Informationen braucht, ich wollte es nämlich genau für meine Führerscheinkasse wissen, habe ich hier alle Infos zu den <a href='http://www.fahrschulefinden.de/fuehrerscheinklassen'>Führerscheinklassen</a> gefunden. schönen Gruss Melissa