Importieren von Nicht-EU-Gebrauchtwagen

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­Soll ein gebrauchtes Kraftfahrzeug aus einem Land, das nicht zur Europäischen Union gehört, eingeführt und zugelassen werden, müssen folgende Dokumente vorliegen:

 


 

  • Ausländische Fahrzeugpapiere
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) (Gültigkeit max. 1 Monat; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des KBA stellt fest, ob für das Fahrzeug bereits ein deutscher Fahrzeugbrief erstellt wurde. Vordrucke zur Anforde­rung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregis­ter) und weitere Informationen unter www.kba.de)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes
  • Vollabnahme nach § 21 StVZO durch den TÜV
  • Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung
  • Kaufvertrag / Originalrechnung
  • Ausgefüllte Versicherungsbestätigung
  • Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Halters
  • Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes) der zu vertretenden Person sowie des Bevollmächtigten
  • Bei Firmenfahrzeugen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormun­des, Ausweisdokumente des Minderjährigen und der Eltern bzw. des Vormundes

Die ausländischen Fahrzeugpapiere werden eingezogen.

Schlagwörter: gebrauchtwagen

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Jan
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA)

Am 01.03.2007 trat die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Kraft. Damit entfällt die Verpflichtung, bei Fehlen der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) einen Auszug aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) (Unbedenklichkeitsbescheinigung) beizubringen. Diese Auskunft, die Informationen liefert, ob für das angefragte Fahrzeug eine Erfassung oder ein Suchvermerk im ZFZR vorliegt, wird die jeweils zuständige Zulassungsbehörde in Einzelfällen, in der Regel online, bei dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einholen. Nach dem Inkrafttreten der FZV entfällt die bis dahin gültige KBA-Gebühr in Höhe von 10,20 EUR. Anträge auf Auskunft aus dem ZFZR, die uns ab diesem Tag erreichen (Eingangsdatum), werden an den Einsender zurückgesendet, mit der Bitte sich an die für den Wohnsitz zuständige Zulassungsbehörde zu wenden.

Achim
Im Prinzip nicht so schwer, aber...

welche Gebühren entstehen denn? Ist das einheitlich?