Export eines Kraftfahrzeugs durch Privatpersonen

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­Um ein in der EG gekauftes Kfz zum privaten Gebrauch in ein Nicht-EG-Land auszuführen, müssen folgende Zollformalitäten beachtet werden:

Eine Zollanmeldung (Ausfuhranmeldung) ist in jedem Fall erforderlich. Diese kann direkt an der aus­führenden Grenzzollstelle abgegeben werden (Formular 0733). Bei Fahrzeugen mit einem Wert bis 1.000 Euro reicht allerdings eine mündliche Anmeldung aus.

Der internationale Zulassungsschein ist notwendig, wenn die Ausfuhr des Kfz zollamtlich bestätigt werden soll, z. B. aus umsatzsteuerlichen Gründen. Denken Sie in diesem Fall auch an den Kaufvertrag bzw. die Rechnung des Verkäufers aus der EG. Das benötigte Ausfuhrkennzeichen ist ebenfalls für die zollamtliche Bestätigung der Ausfuhr notwendig. Beides erhalten Sie bei Ihrer Kraftfahrzeugzulassungsstelle. Fahrzeuge mit einem roten oder einem Kurzkennzeichen können zwar zur Ausfuhr abgefertigt, aber nicht für Umsatzsteuerzwecke zollamtlich bestätigt werden.

Benötigte Unterlagen zum Fahrzeug-Export

Um ein Ausfuhrkennzeichen bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle zu beantragen, müssen folgende Dokumente vorliegen:

  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
  • Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
  • Abmeldebescheinigung, falls das Kfz vor dem 01.10.2005 abgemeldet wurde
  • Ausfuhr-Versicherungsbestätigung
  • TÜV-Prüfbericht
  • Kennzeichen (werden von der Zulassungsstelle zugeteilt)
  • Personalausweis oder Reisepass des Fahrzeughalters
  • Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes) der zu vertretenden Person sowie des Bevollmächtigten
  • Fahrzeug ist vorzuführen (Alternative: max. 3 Tage alte TÜV-Bestätigung über die Fahrgestellnummer)
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
  • Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormundes, Ausweisdokumente des Minderjährigen und der Eltern bzw. des Vormundes
Fragen / Kommentare / Meinungen

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Michael
Frist für Umsatzsteuervergütung

Ich finde nirgends eine Information darüber, wieviel Zeit maximal zwischen dem Kauf des Autos und dem Verlassen der EU liegen darf. An verschiedenen Stellen ist die Rede von drei Monaten, aber ich weiß auch nicht, wie sich diese drei Monate berechnen. Sind das 90 Tage? Oder geht das nach Datum? Kann mir jemand helfen? Danke! Michael aus Wien