Neuwagen: Wie lange ist ein Neuwagen neu?

Neuwagen: Wie lange ist ein Neuwagen neu?

Wer sich einen Neuwagen kauft, macht sich über dessen Wert zunächst keine Gedanken. Doch wie sieht es aus, wenn der Fahrer eines Neuwagens in einen unverschuldeten Unfall verwickelt ist? Welche Schadenersatzansprüche stehen dem Fahrer des Neuwagens zu; dessen Neuwert oder etwa doch nur der Zeitwert? An einem Gericht wurde hierzu nun ein Urteil gefällt.

Bei der Bewertung, ob es sich bei einem Fahrzeug tatsächlich (noch) um einen Neuwagen handelt oder nicht, stehen viele Fragen im Raum: Wie lang darf die Erstzulassung zurückliegen oder spielt der Kilometerstand eine entscheidende Rolle? Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat diese Frage geklärt. Das ist vor allem dann wichtig, wenn nach einem Unfall über Schadensersatzforderungen gestritten wird.

Wie lautete der Sachverhalt?

Die Fahrerin eines Porsche Macan (Neuwert: 92.400 Euro) geriet unverschuldet in einen Unfall. Die Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers regelte den Schaden nur auf Basis des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von bemessenen 80.250 Euro - und nicht wie von der Fahrerin erwartet auf Basis des Neupreises. Die Autofahrerin verlangte jedoch von der Versicherung den vollen Kaufpreis. Sie klagte deshalb auf Erstattung der noch fehlenden 12.150 Euro. und reichte Klage ein, um auch die noch fehlenden 12.150 Euro erstattet zu bekommen.

Das Urteil der Richter

Das OLG Hamm legte fest: Bereits sechs Wochen nach der Erstzulassung und fast 3.300 gefahrenen Kilometern auf dem Tacho handelt es sich bei einem Auto nicht mehr um einen Neuwagen. Dabei spielt auch die Fahrzeugklasse (im verhandelten Fall ein Luxuswagen) keine Rolle. Somit wurde die bereits vorangegangene Entscheidung des Landgerichts (Az. 9 U 5/18) vom OLG Hamm bestätigt.

Wie lange ist dann ein Neuwagen tatsächlich neu?

Laut Rechtsprechung handelt es nur dann um einen Neuwagen, wenn die Erstzulassung nicht länger als einen Monat her ist und mit dem Fahrzeug nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde. Der verhandelte Fall sei keine Ausnahme, wie auch der Blick auf den Gebrauchtwagenmarkt bestätigt habe. Aus diesem Grund bekomme die Klägerin nur den Anteil für ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug und nicht den Neupreis zugesprochen

Quelle: t-online.de

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