Zulassung eines Gebrauchtwagens
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Durch die EU-Richtlinie vom 01.10.2005 für die Kfz-Zulassung wurden vereinheitlichte, fälschungssichere Zulassungsdokumente und die Vergabe von Registriernummern festgelegt, die eine bessere Nachverfolgbarkeit gewährleisten.
Die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II ersetzen den bisherigen Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Diese werden auch bei anfallenden Änderungen wie Ummeldung, Halterwechsel oder Eintragung von technischen Änderungen am Fahrzeug durch die neuen Zulassungsbescheinigungen ersetzt. Generell sind aber die bereits ausgestellten Fahrzeugscheine und -briefe weiterhin gültig, es besteht keine Umtauschpflicht. Einige Zulassungsstellen bestehen auf die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer. Kfz-Steuerschulden dürfen nicht bestehen.
Um ein gebrauchtes Fahrzeug für den Verkehr zuzulassen, müssen folgende Dokumente vorliegen:
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Ggf. EWG-Übereinstimmungs-Bescheinigung
- Versicherungs-Doppelkarte der Versicherung
Bei Saisonzulassung Versicherungs-Doppelkarte für Saisonkennzeichen - Gültiger Personalausweis des zukünftigen Fahrzeughalters oder Reisepass (mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes)
- Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes) der zu vertretenden Person sowie des Bevollmächtigten
- Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormundes, Ausweisdokumente des Minderjährigen und der Eltern bzw. des Vormundes
- Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- Bei Firmen: Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
Um ein im Inland erworbenes Gebrauchtfahrzeug für den Verkehr zuzulassen, müssen zusätzlich folgende Dokumente vorliegen:
- Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- Bei abgemeldetem Fahrzeug: Abmelde- bzw. Stilllegungsbescheinigung
- Nachweis der gültigen Haupt- und Abgasuntersuchung wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre sein sollte.
Um ein im Ausland erworbenes Gebrauchtfahrzeug für den Verkehr zuzulassen, müssen zusätzlich folgende Dokumente vorliegen:
- Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und COC-Papiere / Datenbestätigung / TÜV Gutachten nach §21 StVZO
- Bescheinigung über die Abgasuntersuchung für AU - pflichtige Fahrzeuge
Um ein im Ausland erworbenes Fahrzeug ohne Fahrzeugbrief/ohne Zulassungsbescheinigung Teil II für den Verkehr zuzulassen, müssen zusätzlich folgende Dokumente vorliegen:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung bei Einfuhr außerhalb der EU
- Einfuhrumsatzsteuererklärung (nur bei Neuwagen) bei EU-Import
- Ausländische Fahrzeugpapiere bzw. Kaufvertrag bzw. Importbescheinigung
- Vollgutachten einer technischen Prüfstelle mit technischem Datenblatt gem. § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) bzw. COC-Papiere / Datenbestätigung des Herstellers
- Bei Gebrauchtwagen: Bescheinigung über die Abgasuntersuchung für AU-pflichtige Fahrzeuge
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Brauch man unbedingt den Fahrzeugschein Teil II und den Fahrzeugbrief Teil I um einen Gebrauchtwagen anzumelden. Fahrzeugschein Teil II ist nicht mehr auffindbar. Das Fahrzeug wurde aber ordnungsgemäß abgemedet. Kopie von der Abmeldung und Kopie von den Fahrzeugschein, konnte ich aber vorlegen. Das Fahrzeug konnte ich aber leider nicht anmelden. Ist das korrekt?
vor 12 Jahren, 7 Monaten, 16 Tagen, 18 Stunden und 20 Minuten
auf der webseite fehlt die information, daß ein stillgelegtes fahrzeug zur fahrgestellnummerkontrolle bei der zulassungstelle vorgeführt werden muß, und somit eine zulassung eines gebrauchten wagens der woanders gekauft wurde, verkomliziert.