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Beim Überholen von Radlern gilt ein Mindestabstand

Es liegt in der Natur der Sache, dass Autofahrer in der Regel schneller unterwegs sind als Radfahrer. Beim Überholen ist jedoch unbedingt ein Mindestabstand einzuhalten, um sich und insbesondere den Radfahrer nicht zu gefährden.

Leider werden Radfahrer von Autofahrern oftmals ohne ausreichend Abstand überholt. In diesem Zusammenhang hat die IDV (Unfallforschung der Versicherer ein Forschungsprojekt durchgeführt, bei dem es um die Nutzbarkeit und Sicherheit markierter Radverkehrswege und auch um das Thema Überholen ging. Zu diesem Zweck wurden auch Abstandmessungen durchgeführt. Das Ergebnis zeigt, dass Radler auf entsprechenden Schutzstreifen und Radfahrwegen oftmals nur mit sehr geringem, oftmals auch zu geringem Abstand von anderen Verkehrsteilnehmern überholt werden. Die überholenden Kraftfahrer orientierten sich nach Feststellung der UDV meist an vorhandenen Markierungen.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) hat keine konkreten Vorgaben zum einzuhaltenden Abstand gemacht und es gibt wohl auch keine bekannten Gerichtsurteile in diesem Zusammenhang. Aus diesem Grunde gab die UDV bei dem Verkehrsrechtler Prof. Dr. Dieter Müller ein Rechtsgutachten in Auftrag, um bezüglich dieser Fragen eine Klärung zu erzielen.

Notfalls muss hinter dem Radfahrer hergefahren werden

Eindeutiges Ergebnis der Studie durch den Experten ist, dass beim Überholen eines Radfahrers von Kraftfahrzeugen grundsätzlich ein seitlicher Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Radfahrer auf der Fahrbahn, einem Schutzstreifen oder einem Radweg unterwegs ist. Kann der vorgeschriebene Abstand nicht eingehalten werden, gilt das sogenannte „faktische Überholverbot“. Das heißt, dass Busse, Lkw und Pkw einen Radfahrer erst dann überholen dürfen, bis für den Überholvorgang ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden kann. Andernfalls müsse so lange hinter dem Radfahrer hergefahren werden, bis sich fürs Überholen ausreichend Platz bietet.

Quelle: www.motorzeitung.de

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