Wenn es gekracht hat: Durchatmen und mit Bedacht agieren

Wenn es gekracht hat: Durchatmen und mit Bedacht agieren

 

Ein Unfall geschieht in Bruchteilen von Sekunden: Abstand falsch eingeschätzt, ein Fahrzeug im toten Winkel übersehen oder die Geschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmer unterschätzt? Wenn es gekracht ist, ist der Ärger groß. Viele Autofahrer sind mit der Situation völlig überfordert. Sie wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen und was als Nächstes zu tun ist.

Dabei spielt es keine Rolle, ob man selbst kurz unaufmerksam war oder unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird. So ein Vorfall erregt die Gemüter aller Beteiligten. „Das ist eine klassische Stresssituation, in der selten benötigte Handlungen nicht so einfach abrufbar sind“, so die Erklärung von Verkehrspsychologe Thomas Wagner (DEKRA). Umso wichtiger ist es, Ruhe zu bewahren und mit Bedacht vorzugehen.

Planlose Reaktionen von Autofahrern seien durchaus nachzuvollziehen. Zur Beruhigung gibt Wagner folgenden Rat: „Dann ist es ratsam, einen kurzen Break zu machen, einmal richtig durchzuschnaufen und langsam von 30 herunterzuzählen“. So falle es leichter, die Gedanken zu sortieren und wieder klar denken zu können. Eine große Hilfe sei im Übrigen, eine Kurzanleitung mit den wichtigsten Schritten nach einem Unfall im Handschuhfach mit sich zu führen. Diese wird sowohl Automobilclubs als auch von der DEKRA selbst angeboten. Was ist also als erstes zu tun?

Unfallstelle sichern

Die erste Aktion ist die Absicherung der Unfallstelle: „Das bedeutet: Warnblinklicht einschalten, Warnweste anziehen und danach das Warndreieck 50 bis maximal 100 Meter entfernt vom Fahrzeug aufstellen“, sagt Hannes Krämer vom ACE (Auto Club Europa). Ist der Unfall auf der Autobahn passiert, sollten nach Sicherung der Unfallstelle alle Insassen das Fahrzeug sofort und unter größter Umsicht verlassen und Sicherheit hinter der Leitplanke suchen: „Erst dann sollte der Notruf abgesetzt werden“, so Krämer weiter. Gibt es Verletzte, müsse Erste Hilfe geleistet werden. „Wer dies unterlässt, macht sich strafbar“, mahnt Krämer. „Wer Erste Hilfe leistet, hat aber keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten, selbst wenn er nicht richtig handelt.“

Polizei rufen

Die Polizei sollte in nachfolgenden Fällen immer gerufen werden:

· - Personenschäden

- Hoher Sachschaden

· - Fahrerflucht

· - Alkohol und Drogen

Die Polizei ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Unfall zu kommen. Ist es nur zu sogenannten Bagatellschäden gekommen, ist die Anwesenheit der Polizei auch nicht notwendig. „Hier haben Autofahrer vielmehr die Pflicht, sofort die Straße zu räumen, um den nachfolgenden Verkehr nicht weiter zu beeinträchtigen“, sagt Krämer. Kleinere Schäden sind beispielsweise oberflächliche Lackschäden. Wer trotzdem die Polizei verständigt und den Unfallort nicht räumt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 30 Euro rechnen.

Bei Sachschäden genüge es, bei Einigkeit der Unfallgegner Versicherungsdaten und Adressen auszutauschen, erläutert Philipp Sander vom ACE. Um die Daten schnell zur Hand zu haben, empfiehlt es sich, die Versicherungsnummer im Fahrzeug mitzuführen (grüne Versicherungskarte).

Ist das Fahrzeug des Unfallgegners im Ausland zugelassen, lautet die Empfehlung von Sander, auch gemeinsam den Europäischen Unfallbericht auszufüllen. Hat der Unfallgegner seine Versicherungsdaten nicht parat, können diese rund um die Uhr über den Zentralruf der Autoversicherer (0800 / 2 50 26 00) ermittelt werden.

Nicht alles der gegnerischen Versicherung überlassen

Die Verkehrsrechtsanwältin Daniela Mielchen rät im Hinblick auf die Schadensregulierung, der gegnerischen Versicherung nicht unüberlegt alles Weitere zu überlassen, vor allem dann nicht, wenn der Unfall nicht selbst verschuldet wurde. Möglicherweise schade sich der Autofahrer dann selbst: „Die Versicherungen haben natürlich ein Interesse daran, die Rechnungen klein zu halten.“ Wenn man den Unfall nicht verursacht hat, bestehe freie Werkstattwahl, das Recht auf einen freien Gutachter und ein Ersatzfahrzeug über die reine Reparaturzeit hinaus. „Werden diese Dinge gleich von der Versicherung geregelt, fährt der geschädigte Autofahrer möglicherweise deutlich schlechter.“ Insbesondere bei Unfallgutachten gäbe es einen großen Ermessensspielraum.

Da die Rechtsprechung zunehmend komplizierter wird, gewinnt der Rechtsbeistand für Unfallgeschädigte zunehmend an Bedeutung. Das hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt festgestellt (Az.:  22U171/13). Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass Autofahrer zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auch bei kleineren Verkehrsunfällen einen Fachanwalt beauftragen sollten. Auch die Suche nach Zeugen sei wichtig, da sie insbesondere in strittigen Situationen entscheidend sein können. „Ideal ist, gleich vor Ort Name und Adresse zu notieren. Im Zweifelsfall kann auch schon das Kennzeichen eines Zeugen ausreichen“, so Mielchen. Wichtige Beweismittel sind Fotos: „Auch wenn Fotos im ersten Moment vielleicht überflüssig erscheinen, schaden können sie nie“, erläutert Sander. Es wird empfohlen, aus möglichst vielen Blickwinkel die Unfallsituation sowohl auf Fotos als auch in Videos zu dokumentieren.

Dashcams in der Regel nicht zulässig

Es sei allerdings zu beachten, dass die Verwendung von sogenannten Dashcams (winzige Videokameras an Armaturenbrett oder Windschutzscheibe), die den laufenden Verkehr filmen, nicht uneingeschränkt erlaubt ist. „Das nicht-anlassbezogene Betreiben einer Dashcam ist in Deutschland nicht legal und wird beispielsweise in Bayern mit einem Bußgeld geahndet“, erklärt Mielchen. Nur bei Nötigung dürfe ein betroffener Autofahrer unter Umständen eine Dashcam einsetzen.

Im Ausland solle bei einem Unfall immer die Polizei informiert werden. Dann seien Autofahrer auf der sicheren Seite: „In Bulgarien, Kroatien, Polen, Tschechien oder Ungarn beispielsweise müssen auch Bagatellschäden offiziell von der Polizei aufgenommen werden, nur dann kann der Schaden im Nachhinein auch über die Versicherung reguliert werden.“ (tmn)

Quelle: lkz.de

 

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