Magazin

Gewusst? Was im Auto und Verkehr verboten und was erlaubt ist

Wer im Besitz eines Führerscheins ist, weiß um die Fülle der Regularien im Straßenverkehr. Und wer sich intensiver damit befasst, erahnt sicherlich, dass es neben den mehr als 500 Verkehrszeichen noch viele andere Regeln gibt, denen wir uns als Autofahrer aber nicht wirklich bewusst sind. Welche das sind, ist in diesem Artikel nachzulesen.

Viele Verhaltensweisen im Straßenverkehr resultieren aus dem Glauben, schon nichts falsch zu machen, vor allem wenn bestimmte Grundvoraussetzungen zur Erfüllung einer Regel nicht gegeben sind.

Was verboten ist:

1. Einfach parken trotz defektem Parkscheinautomat

Vermutlich haben viele Autofahrer in nachfolgend beschriebener Situation genauso reagiert: Sie parken auf einem Parkplatz mit Parkscheinautomat, doch das Gerät ist kaputt. Wer hat sich da nicht schon hingestellt, das Fahrzeug abgeschlossen und sich über die gesparte Parkgebühr gefreut? Aber so wird ein Knöllchen riskiert, denn ein defekter Automat ist kein Freifahrschein für kostenloses Parken, egal, wie lange man dort steht. Ist der Parkscheinautomat defekt, ist das Auslegen der Parkscheibe Pflicht. Eine Parkgebühr wird jedoch tatsächlich nicht fällig.

2. Intensive Bedienung des Radios

Immer wieder Streitpunkt vor Gericht ist die Frage, ob während der Fahrt das Radio bedient werden darf. Die Antwort ist Jein und deshalb müssen sich mit derartigen Fällen die Gerichte immer wieder befassen. Darf ich mein Radio nun während der Fahrt bedienen oder nicht? Solange es darum geht, die Lautstärke zu regulieren, den Sender zu wechseln oder ähnliche sekundenlang dauernde Aktivitäten handelt, die nicht vom Straßenverkehr ablenken, ist die Bedienung des Radios kein Problem. Selbst beim Wechsel einer CD zeigen sich viele Richter milde. Wenn ein Autofahrer jedoch beginnt, in tieferen Ebenen des Menüs nach Einstellmöglichkeiten für Bässe oder ähnliches zu suchen, ist eine unsichtbare Grenze überschritten. Grundsätzlich lässt sich festhalten: Die Bedienung des Radios ist in Ordnung, solange es sich um einen Handgriff handelt, bei dem ich nicht hinsehen muss.

3. Aussteigen während eines Staus auf der Autobahn

Wer kennt das nicht: Eben lief der Verkehr noch einwandfrei, doch schon Minuten später hält uns ein Stau von der Weiterfahrt ab. Nichts geht mehr, auch nicht im Schritttempo - absoluter Stillstand und Besserung ist nicht in Sicht. Der Regel, eine Rettungsgasse zu bilden, wurde nachgekommen. Was nun? Jetzt könnte man sich doch mal kurz aussteigen und sich kurz die Beine vertreten, oder? Lieber nicht! Im §18 StVO steht, das derartiges Verhalten grundsätzlich untersagt ist: „Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.“ Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld in Höhe von zehn Euro. Alles andere liegt im Ermessen der Polizei und ist höchstens bei sehr langen Staus erlaubt.

4.  Veränderung des Kennzeichens im Eurofeld

Dass der wesentliche Teil des Kennzeichens, also der, auf dem Buchstaben und Zahlen stehen, nicht verändert werden darf, ist allgemein bekannt. Gleiches gilt jedoch auch für das blaue Feld mit der Länderkennung und den EU-Sternen am linken Rand des Nummernschildes. Hier werden Autofahrer gerne kreativ. Aufkleber, die aus optischen Gründen das Feld schwarz und die Sterne samt dem D (Länderkennung) weiß machen oder Fußballclub-Aufkleber beziehungsweise Bundesland-Wappen im Sternenkreis, sind nicht erlaubt! Hier ist die rechtliche Lage eindeutig. Am gesamten Kennzeichen sind keinerlei Veränderungen zulässig. Das komplette Kennzeichen ist in seinem ursprünglichen Zustand ein nominiertes und aufgrund der Anmeldeplakette ein behördlich bestätigtes „Dokument“. Sicherlich gibt es Fälle, in denen kleine Sticker nicht geahndet werden. Doch darauf verlassen sollten sich die Autofahrer besser nicht.

5.  Weihnachtliche Dekoration auf dem Armaturenbrett

Warum nicht auch im Auto für (vor-) weihnachtliche Stimmung sorgen. Dank stromsparender LEDs ist mittlerweile auch Weihnachtsdekoration für Autos erhältlich, die insbesondere von Brummifahrern verwendet wird; besonders gerne auf dem Armaturenbrett auf der Beifahrerseite. Da stört der leuchtende Mini-Weihnachtsbaum nicht und sorgt beim Fahrer für heimelige Atmosphäre. Was sollte dagegen sprechen? § 49 StVO spricht leider dagegen. Darin steht, dass im Cockpit überhaupt nichts leuchten darf, was andere Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen oder gar gefährden könnte. Selbst ein Weihnachtsbäumchen im Fußraum des Beifahrers ist verboten, weil auch dessen Licht von außen sichtbar wäre.

6. Transport von Haustieren im Kofferraum

Es wird immer wieder am Waldrand oder auf Parkplätzen beobachtet, dass Hunde nach einem Spaziergang in den Kofferraum springen und mit ihrem Besitzer wieder nach Hause fahren. Das Gitter oberhalb der Rückbank bietet doch genügend Schutz, oder? Nun ja, nur weil es so viele Menschen immer wieder praktizieren, ist das noch lange nicht erlaubt. Genau genommen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, wenn das Tier nicht auch im Kofferraum durch eine Transportbox, die seiner Größe entspricht oder mit geeigneten Tiergurten gesichert ist. Tiere werden in diesem Fall als Ladung betrachtet, die beim Transport ausreichend zu sichern ist. Mal ganz davon abgesehen ist es auch für das Tier viel angenehmer, wenn es durch Beschleunigungs- und Bremskräfte nicht ständig hin und her geruckelt wird.

7. Mit dem Motorrad durch den Stau schlängeln

Im Stau zu stehen, ist für Autofahrer wie Biker vor allem im Sommer eine unangenehme und nervige Angelegenheit. Da verwundert es nicht, dass sich Motorradfahrer gerne zwischen zwei Spuren durch den Stau schlängeln. Dabei nutzen sie den Vorteil, dass ihr Gefährt deutlich schmaler ist und deshalb zwischen den Autos durchfahren kann. Und gleichzeitig verhindern sie, bei sengender Hitze in Lederkluft und Helm auf dem Kopf auf dem flirrenden Asphalt stehen zu müssen. Soweit durchaus verständlich. Den Gesetzgeber interessiert das hingegen nicht. Für den ist klar, dass dieses Verhalten in allen Varianten verboten ist, weil der Biker so entweder auf unerlaubte Weise zwischen zwei Fahrspuren fährt und/oder zudem andere Fahrzeuge rechts und ohne ausreichenden Abstand überholt.

8. Anrufer wegdrücken

Telefonieren am Steuer ist nur mit Freisprecheinrichtung erlaubt. Das sollte sich mittlerweile in den Köpfen der Autofahrer verfestigt haben. Das bedeutet aber auch, dass während der Fahrt ein Handy am Ohr oder mit eingeschaltetem Lautsprecher auf dem Schoß nicht erlaubt ist. Wer es dennoch tut, handelt in der Regel ganz bewusst falsch. Was jedoch wohl nicht jeder weiß ist, dass ein Anruf nicht einfach weggedrückt werden darf. Auch eine kurze Berührung wie ein Fingerwischer zum Abweisen des Anrufers ist verboten, da es sich auch hier um die Bedienung des Smartphones handelt, die während der Fahrt ohne Freisprechanlage untersagt ist.

9. Blitzer-Apps

Blitzer-Meldungen im Radio, die im Anschluss an die Staumeldungen im Radio bekannt gegeben werden, sind nahezu jedem Autofahrer bekannt. Auf Facebook gibt es offizielle Gruppen, die sich ausschließlich mit Blitzer-Meldungen beschäftigen. Und selbst der Staat kündigt zuweilen an, wann an welchem Ort geblitzt wird. Warum sich also dann nicht einfach eine Blitzer-Warn-App aufs Handy installieren? Damit sind jetzt nicht die Radarwarner gemeint, sondern Programme, die im Internet Blitzer-Meldungen zusammentragen und deren Standorte auf einer Karte einblenden. Insofern ist hier kein Unterschied zu einer Radiomeldung zu erkennen.

Die Gesetzgebung sieht das anders. § 23 StVO besagt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen.“

Damit ist die Sachlage eindeutig. Da es sich bei diesen Apps um Maßnahmen von Geschwindigkeitsmessungen handelt, ist deren Nutzung im Auto verboten. Wird eine derartige App tatsächlich genutzt, dürfte ein Nachweis für Polizisten im Regelfall jedoch eher schwierig sein, da ein Smartphone nur im Falle von „Gefahr im Verzug“ oder mit richterlichem Beschluss beschlagnahmt werden darf. Beides dürfte aber bei einer Verkehrskontrolle eher unwahrscheinlich sein.

Und das ist NICHT verboten

So kurios man manche Verbote halten mag, so sind doch auch einige Dinge am Steuer erlaubt, die man so vielleicht nicht unbedingt vermuten würde.

 

  • Es gibt kein Gesetz, das Alkohol am Steuer verbietet. Es ist lediglich die normale Promillegrenze einzuhalten.
  • Wer mit Flip-Flops oder barfuß Auto fährt, lässt sich grundsätzlich betrachtet nichts zuschulden kommen. Kommt es jedoch zu einem Unfall, der mit festerem Schuhwerk hätte verhindert werden können, können Probleme mit der Versicherung auftreten.
  • Dank eines Grundsatzurteils sind den Verkehr aufzeichnende Dashcams neuerdings erlaubt.
  • Notdürftig bekleidet, oben ohne oder komplett nackt Autofahren ist völlig legal, da das eigene Fahrzeug ähnlich wie das eigene Zuhause als geschützter Raum gesehen wird. Einfach nur nackt zu sein ohne sexuellen Charakter bleibt straffrei. Wer hätte das gedacht!
  • Schilder für ausgewiesene Frauen- bzw. Mutter-Kind-Parkplätze können getrost ignoriert werden. Solche Parkplätze gibt es nur auf privatem Terrain (z. B. auf dem Supermarkt-Parkplatz) und liegen daher außerhalb des StVO-Geltungsbereichs. Das bedeutet, dass sich Autofahrer nicht an die dort platzierten Schilder halten müssen. Das gilt im Übrigen auch für das Schild „Hier gilt die StVO.“, da es sich auch in diesem Fall nicht um ein amtliches Schild handelt.

 

Quelle: www.rheinische-anzeigenblaetter.de

Ihr Name (oder Pseudonym)