Nutzung eines Fahrradträgers

Sollte durch ein Hecktragesystem für Fahrräder das hintere Kennzeichenschild am Kfz nicht mehr problemlos ablesbar sein, muss nach § 60 Absatz 5 b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - ein zusätzliches, ungestempeltes Kennzeichen (keine Plakette für Hauptuntersuchung) angebracht werden.

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