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Durch die EU-Richtlinie vom 01.10.2005 für die Kfz-Zulassung wurden vereinheitlichte, fälschungssichere Zulassungsdokumente und die Vergabe von Registriernummern festgelegt, die eine bessere Nachverfolgbarkeit gewährleisten.
Die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II ersetzen den bisherigen Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Diese werden auch bei anfallenden Änderungen wie Ummeldung, Halterwechsel oder Eintragung von technischen Änderungen am Fahrzeug durch die neuen Zulassungsbescheinigungen ersetzt. Generell sind aber die bereits ausgestellten Fahrzeugscheine und -briefe weiterhin gültig, es besteht keine Umtauschpflicht. Einige Zulassungsstellen bestehen auf die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer. Kfz-Steuerschulden dürfen nicht bestehen.
Um ein gebrauchtes Fahrzeug für den Verkehr zuzulassen, müssen folgende Dokumente vorliegen:
Um ein im Inland erworbenes Gebrauchtfahrzeug für den Verkehr zuzulassen, müssen zusätzlich folgende Dokumente vorliegen:
Um ein im Ausland erworbenes Gebrauchtfahrzeug für den Verkehr zuzulassen, müssen zusätzlich folgende Dokumente vorliegen:
Um ein im Ausland erworbenes Fahrzeug ohne Fahrzeugbrief/ohne Zulassungsbescheinigung Teil II für den Verkehr zuzulassen, müssen zusätzlich folgende Dokumente vorliegen:
Schlagwörter: zulassung, gebrauchtwagen
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Brauch man unbedingt den Fahrzeugschein Teil II und den Fahrzeugbrief Teil I um einen Gebrauchtwagen anzumelden. Fahrzeugschein Teil II ist nicht mehr auffindbar. Das Fahrzeug wurde aber ordnungsgemäß abgemedet. Kopie von der Abmeldung und Kopie von den Fahrzeugschein, konnte ich aber vorlegen. Das Fahrzeug konnte ich aber leider nicht anmelden. Ist das korrekt?
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vor 7 Monaten und 19 Tagen
auf der webseite fehlt die information, daß ein stillgelegtes fahrzeug zur fahrgestellnummerkontrolle bei der zulassungstelle vorgeführt werden muß, und somit eine zulassung eines gebrauchten wagens der woanders gekauft wurde, verkomliziert.