Auslands Knöllchen

Auslands Knöllchen

Schon bei geringen Verkehrsverstößen im Ausland werden Sie mit hohen Geldbußen zur Kasse gebeten.

Denn: Sind Sie auf ausländischen Straßen unterwegs, unterliegen Sie dem dort gültigen Verkehrsrecht (z. B. Tempolimits, Vorfahrtsregeln usw.). Ausländische Sanktionen und Verfahrensvorschriften weichen teilweise erheblich von den deutschen Bestimmungen ab.

So trifft den Kfz-Halter im Ausland oft eine Halter- (oder halterähnliche) Haftung für Verkehrsordnungswidrigkeiten (z. B. in Italien, Belgien, den Niederlanden). Am 28.10.2010 ist ein Vollstreckungsabkommen in Kraft treten, das die EU-weite Vollstreckung von Geldbußen ermöglicht. Ihre Rechte zu kennen, ist für Sie jetzt wichtiger als je zuvor.

 

Welche Behörde ist in Deutschland für die Vollstreckung zuständig?

Zuständige Behörde für die Prüfung und die Durchführung der Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn.

 

Aus welchen Ländern wird künftig vollstreckt?

In Deutschland werden Geldsanktionen aus allen EU-Ländern vollstreckt werden, die ebenfalls den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RBGeld) umgesetzt haben. Von den 27 EU-Mitgliedstaaten haben bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Italien) den RBGeld umgesetzt. In sämtlichen EU-Nachbarstaaten Deutschlands ist die Umsetzung bereits erfolgt.

 

Ab welchem Betrag sind Bußgelder vollstreckbar?

Sind hierbei Verfahrens- und Mahnkosten zu berücksichtigen? Es werden Geldsanktionen ab einem Betrag von mindestens 70 Euro u. a. aus Straßenverkehrsverstößen und Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten vollstreckt. Nach § 87 Abs.3 IRG umfasst der Begriff der Geldsanktion sowohl das Bußgeld als auch die Verfahrenskosten, so dassder zu vollstreckende Betrag inklusive etwaiger Verfahrenskosten zu verstehen ist. Die Bagatellgrenze ist z. B. auch dann erreicht, wenn die Geldbuße 50 Euro und die Verfahrenskosten 25 Euro, also zusammen 75 Euro betragen.

(Quelle: ADAC.de)

Ausführliche Informationen finden Sie auf ADAC.de

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