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Wann nach einem Unfall die Polizei gerufen werden muss

Um den Unfallhergang im Nachhinein nachvollziehen zu können, sollte dieser immer protokolliert werden. Das gilt auch bei Bagatellschäden. Allerdings stellt sich für viele Autofahrer die Frage, ob bei jedem Unfall die Polizei gerufen werden muss.

Ein Auffahrunfall im schleichenden Berufsverkehr ist schnell passiert. Die Schäden sind oftmals nicht sonderlich hoch. Eine touchierte Stoßstange, ein defektes Glas des Scheinwerfers und vor allem keine Verletzten. Ist der erste Schreck überstanden und die Unfallstelle abgesichert, stellt sich die Frage, ob jetzt besser die Polizei gerufen werden sollte? Antworten auf die Fragen, wann darauf verzichtet werden kann und in welchen Fällen die Ordnungshüter auf jeden Fall verständigt werden müssen, werden in diesem Artikel ebenfalls gegeben.

Polizeipräsenz fast immer empfehlenswert

Unfallfachmann Achmed Leser vom TÜV Thüringen gibt auf diese Frage folgende Antwort: „Generell ist es in den meisten Fällen ratsam, die Polizei bei der Unfallaufnahme einzubeziehen.“ In der Regel erstellten die Beamten einen Unfallbericht, der den Unfallhergang rekonstruiert. Das ist auch hinsichtlich der Schuldfrage von Relevanz. Leser betont: „Dies kann für die Schadenregulierung entscheidend sein.“ Die Polizei ist aber in jedem Fall zu verständigen, wenn beim Unfall hoher Sachschaden entstanden ist und/oder Menschen verletzt oder getötet wurden.

Es ist zwar richtig, dass bei Bagatellschäden die Polizei nicht zwingend eingeschaltet werden muss. Der Unfallexperte gibt jedoch den Rat, aus Haftungsgründen den Unfall auf jeden Fall der Polizei zu melden, wenn man nicht der Halter des Wagens ist (z. B. Wagen eines Bekannten, Mietwagen oder Firmenfahrzeug). Gleiches gilt bei unklarer Schuldfrage oder dem bestehenden Verdacht, dass der Unfallgegner unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht.

Unfallbericht verfassen, wenn die Polizei nicht gerufen

wird Wird bei Blechschäden darauf verzichtet, die Polizei hinzuziehen, ist es wichtig, alle relevanten Daten auszutauschen. Hierzu gehören neben Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten auch Versicherungsgesellschaft und Versicherungsnummer sowie das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners. Außerdem wird empfohlen, auch einen Unfallbericht inklusive Unfallskizze zu verfassen, der von beiden (bzw. allen) Parteien unterzeichnet wird.

Unfall mit ruhendem Verkehr

Verursacht ein Autofahrer einen Unfall mit ruhendem Verkehr, zum Beispiel mit einem parkenden Fahrzeug, ist der Verursacher zu einer angemessenen Wartezeit verpflichtet. Falls der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs nicht zum Fahrzeug zurückkehrt, muss der Crash bei der Polizei angezeigt werden. Andernfalls macht sich der Autofahrer wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfall strafbar; im Übrigen auch dann, wenn es sich nur um einen Bagatellschaden wie eine Delle oder einen Kratzer handelt. (tmn)

Quelle: www.augsburger-allgemeine.de

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