Reißverschlussprinzip gilt nur bei offizieller Fahrbahnsperrung

Reißverschlussprinzip gilt nur bei offizieller Fahrbahnsperrung

Wahrscheinlich haben Sie sich auch schon darüber geärgert, dass das sogenannte Reißverschlussprinzip bei einer Fahrbahnverengung nicht immer so reibungslos funktioniert, wie es eigentlich sein sollte, um den Verkehrsfluss nicht zu unterbrechen. Aber haben Sie auch gewusst, dass dieses Prinzip nur dann zur Anwendung kommt, wenn auf einer mehrspurigen Straße eine Fahrspur offiziell gesperrt ist, wie beispielsweise bei einer Baustelle?

In der Frankfurter Neue Presse war zu lesen, dass das Prinzip des Einfädelns auf eine andere Spur nicht angewendet wird, wenn ein zufälliges Hindernis den Fahrer zwingt, die Spur zu wechseln. Ein Möbelwagen, der den Weg versperrt, ist ein solches Hindernis. Dann dürfen Sie nicht davon ausgehen, dass Ihnen ein Autofahrer auf der Nebenspur den Wechsel auf die Nebenspur ermöglicht. Dies wurde auch in einem Urteil durch das Amtsgericht München festgestellt. (Az.: 334 C 28675/11).

Einer jungen Frau im Cabrio war durch einen Möbelwagen die Weiterfahrt nicht möglich. Sie wechselte auf die Nebenspur und fuhr dabei in einen Kleinwagen. Die Cabriofahrerin forderte Schadenersatz für Nutzungsausfall und ReparaturIhres Autos sowie für ein Sachverständigengutachten (insgesamt 2071 Euro). Ihre Klage wurde vom Gericht zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Fahrerin auf der Nebenspur nicht zum Platzmachen verpflichtet gewesen sei. Das Reißverschlussverfahren gelte nicht bei der Blockade einer Spur, sondern nur bei deren Wegfall (zum Beispiel durch Sperrung).

Sind Sie bitte beim Spurenwechsel immer wachsam, selbst dann, wenn der Nebenmann dazu verpflichtet wäre, Ihnen den Fahrbahnwechsel zu ermöglichen. Eine kleine Unachtsamkeit anderer Verkehrsteilnehmer kann dann schnell zum Unfall führen – das ist ärgerlich, auch wenn Sie keine Schuld trifft.

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