Änderung der Vorfahrtsregelung beim Auffahren auf Autobahn möglich

Änderung der Vorfahrtsregelung beim Auffahren auf Autobahn möglich

Im Regelfall ist von Autofahrern, die auf die Autobahn auffahren, Rücksicht auf den Verkehr der rechten Spur zu nehmen. Wie ein Gerichtsfall zeigt, gibt es jedoch auch Ausnahmen von dieser Regel.

 

Wer auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahn fährt und auf die rechte Fahrspur übersetzen möchte, muss laut geltender Regel dem Verkehr auf der durchgehenden (rechten) Fahrbahn Vorfahrt gewähren. Ist der Verkehr aber bereits länger zum Stehen gekommen, kann diese Regel beim Stop-and-go hinfällig sein.

Dies zeigt ein Urteil, dass vom Oberlandesgericht Hamm für nachfolgende Situation gefällt worden ist: Ein Autofahrer wollte auf eine Autobahn auffahren, auf der sich bereits die Fahrzeuge stauten. Dem Vordermann des Autofahrers gelang es noch, sich über den Beschleunigungsstreifen zwischen zwei Lkw auf der rechten Spur der Autobahn einzufädeln. Ihm selbst gelang dies nicht mehr und er kam, halb auf dem Beschleunigungsstreifen und halb auf der Fahrbahn - schräg zum Stehen.

Beim Anfahren übersah der hinter ihm stehende Fahrer eines Sattelzugs sein Auto und stieß mit ihm zusammen. In dem vor dem Amtsgericht stattfindenden Bußgeldverfahren sollte der Autofahrer 110 Euro zahlen, weil er, vom Beschleunigungsstreifen kommend, wartepflichtig gewesen sei.

Gegenseitige Rücksichtnahme

Das Oberlandesgericht sah das anders und urteilte, dass der Autofahrer in diesem Fall keinen Vorfahrtsverstoß begangen habe. Diese Vorfahrtsregel gelte zwar grundsätzlich auch bei Stop-and-go-Verkehr, jedoch nicht für den Fall, wenn der Verkehr auf der durchgehenden Spur steht, ohne dass in kürzerer Zeit mit einer erneuten Fahrbewegung gerechnet werden müsse.

Nach Aussage des Lkw-Fahrers hatte dieser etwa drei bis vier Minuten gestanden. Unter diesen Gegebenheiten hätte die Vorfahrt des Lkw-Fahrers gar nicht mehr bestanden, da in diesem Fall das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte (Az. 4 RBs 117/18). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat über über diesen Vorfall berichtet. (dpa)

Quelle: augsburger-allgemeine.de

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