Lohnt ein Wechsel der Kfz-Versicherung?

Lohnt ein Wechsel der Kfz-Versicherung?

Wie in jedem Jahr ist der 30. November Stichtag für den Versicherungswechsel. Wer darüber nachdenkt, sollte allerdings nicht nur auf den Beitrag achten. Bevor ein Wechsel vollzogen wird, lohnt es sich, dem Kleingedruckten mehr als nur ein Blick zu schenken.

Um zu vermeiden, sich durch eine günstigere Prämie Abstriche beim Versicherungsschutz zu erkaufen, sollten insbesondere die Details im Kleingedruckten unbedingt vor Abschluss gelesen werden. Es ist immer wichtig, im Detail zu wissen, was in welcher Höhe versichert ist, so die Warnung von Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV), dem größten Verbraucherschutzverein Deutschlands in Sachen Privatversicherungen. Der Verein hat in einem hauseigenen Infoblatt zur Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem empfehlenswerten Versicherungsschutz wichtige Hinweise und Tipps zusammengetragen.

Wann muss die Kündigung erfolgen?

Die Kündigung muss dem „alten“ Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres vorliegen. Bei identischem Versicherungs- und Kalenderjahr ist der 30. November Stichtag für die Kündigung. „Daher ist der Versand der Kündigung per Fax am sinnvollsten. Mit dem ausgedruckten Sendebericht der ersten Seite kann dann die fristgerechte Kündigung nachgewiesen werden“, so die Erläuterung von Bianca Boss. Selbst wenn die Frist versäumt wurde, ist es noch möglich, aus dem alten Vertrag zu kommen. Stichwort Sonderkündigungsrecht! Sonderkündigungsrecht für einen Wechsel nutzen

Das Sonderkündigungsrecht greift in folgenden Fällen:

  1. Versicherungsbeitrag wurde vom Versicherer bei gleichbleibenden Leistungen erhöht,
  2. Versicherungsfall ist eingetreten,
  3. Verkauf des Fahrzeugs.

Empfehlung der Expertin: „Wichtig ist jedoch, den bestehenden Vertrag erst dann zu kündigen, wenn man woanders auch sicher den benötigten Versicherungsschutz erlangen kann.“

Eine Haftpflichtversicherung muss von jedem Versicherer angeboten werden; allerdings sind hier in der Regel nur die Mindestversicherungssummen gemäß Pflichtversicherungsgesetz inkludiert. Doch diese Mindestsummen sind viel zu niedrig (z. B. 1,12 Millionen Euro bei Sachschäden). Die Kaskoversicherung kann entweder abgelehnt oder nur mit verhältnismäßig hoher Selbstbeteiligung angeboten werden. Deshalb sollte bei der Wahl der neuen Versicherung nicht der günstigste Beitrag, sondern auf die besten Versicherungsbedingungen.

Was die neue Kfz-Versicherung unbedingt enthalten muss

Kommt es zum Schadenfall, kann eine Mindestversicherung große Risiken für den Versicherten mit sich bringen. Bevor der neue Versicherungsvertrag unterzeichnet wird, sollte insbesondere auf nachfolgende Punkte geachtet werden:

  • Deckungssumme Kfz-Haftpflichtversicherung sollte mindestens 100 Millionen betragen (für Personen-, Sach- und Vermögensschäden);
  • Kaskoversicherung: Verzicht des Versicherers auf sein quotales Kürzungsrecht bei grob fahrlässig herbeigeführtem Versicherungsfall;
  • Wildschadenklausel: Versicherung von Schäden durch Zusammenstöße mit Tieren jeglicher Art;
  • Marderbisse: Schäden an Verkabelung und Schläuchen sollten inkl. Folgeschäden über die Versicherung abgedeckt sein.

Boss ergänzt: „Grundsätzlich halten wir die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von 150 Euro in der Teilkasko- sowie 300 oder 500 Euro in der Vollkaskoversicherung für sinnvoll.“ Nach einem Schadenfall kann der Versicherungsvertrag sowohl vom Versicherer als auch vom Versicherungsnehmer außerordentlich gekündigt werden.

Hinweis: Geht die Kündigung vom Versicherer aus, erschwert das meist den Anschlussvertrag bei einer anderen Versicherung.

Bevor man sich auf eine Mindestversicherung einlässt, sollten andere Optionen genutzt werdsen, die Prämie für die Kfz-Versicherung zu senken und so Beiträge zu sparen.

Möglichkeiten zur Senkung der Prämie

Einige Versicherungen gewähren mittlerweile einen Nachlass von bis zu 15 Prozent, wenn im Fahrzeug eine sogenannte Dashcam installiert wurde. Diese Frontkamera filmt das Verkehrsgeschehen und kann bei einem Unfall zur Aufklärung des Hergangs beitragen. Doch Vorsicht: Dauerhafte Aufzeichnungen von anderen Verkehrsteilnehmern ist nicht zulässig. Das Speichern von Bildern darf lediglich durch abrupte Fahrbewegungen oder einen Aufprall ausgelöst werden. Eine zweite Möglichkeit, den Beitrag zu senken, ist die Übernahme des Schadenfreiheitsrabattes eines Verwandten ersten Grades, wenn dieser nicht mehr Autofahren möchte oder kann. Allerdings werden dann nur die Jahre der eigenen Fahrpraxis für den Rabatt angerechnet.

Quelle: Kompakt (Lahn-Dill zum Sonntag) v. 2.11.2019

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