Sturmschäden richtig regulieren

Sturmschäden richtig regulieren

Stürme können es in sich haben, so wie „Eberhard“, der erst vor kurzem für abgedeckte Dächer, umgestürzte Bäume und Beulen an Autos gesorgt hat. Beruhigend zu wissen, dass für Sturmschäden in Regelfall die Versicherung aufkommt.

Wird ein Fahrzeug durch herabfallende bzw. herumfliegende Äste beschädigt, sind die Schäden durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Sie springt selbst dann ein, wenn ein Autofahrer während des Sturms gegen einen Baum fährt; allerdings nicht, wenn der Baum bereits auf der Straße lag. In diesem Falle sei der Schutz einer Vollkaskoversicherung notwendig, so die Information des ADAC.

Entscheidend ist: Sturm muss ursächlich für den Schaden sein

Wichtigste Voraussetzung für das Einspringen der Versicherung ist die Tatsache, dass die Schadensursache auf den Sturm zurückzuführen ist. Das bedeutet unter anderem, dass der Wind mindestens mit Windstärke acht über die Straßen gefegt haben muss; nachzuweisen ist das im Zweifelsfall durch den Geschädigten. Zu erfragen ist die Windstärke über die Wetterämter. Die können entsprechende Windmessungen zum fraglichen Tag und der Uhrzeit belegen. Als Beleg werden aber auch Medienberichte akzeptiert, erklärt der BdV (Bund der Versicherten). Diese Berichte unterstützen Geschädigte bei der Beweisführung auch dann, wenn ein Tornado für die Misere verantwortlich ist. Dann sind die Schäden oft lokal begrenzt aufgetreten.

Unmittelbare Schadenmeldung wichtig

Entscheidend ist, die Versicherung umgehend zu informieren und den Schaden mithilfe einer genauen Aufstellung der Beschädigungen und entsprechenden Fotos zu belegen. Kunden müssen bei Eintreten der Teilkaskoversicherung keine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse befürchten, laut ADAC wird allerdings - falls vereinbart - die Selbstbeteiligung fällig. Anders sieht es aus, wenn für die Regulierung des Schadens die Vollkaskoversicherung einspringen muss. In diesem Fall wird der Versicherte im darauffolgenden Kalenderjahr schlechter eingestuft, wenn er keinen Rabattschutz vereinbart hat.

Schadensbegrenzung walten lassen

Ist durch einen Sturm, Orkan oder Tornado ein Schaden am Auto entstanden, ist es die Pflicht der betroffenen Autobesitzer, den Schaden nicht noch größer werden zu lassen. Wurde die Windschutzscheibe zerstört, muss diese abgedeckt werden, damit durch eindringendes Regenwasser oder Schnee nicht noch weitere (größere) Schäden entstehen. Beim Treffen solcher Maßnahmen muss sich allerdings niemand einer Gefährdung aussetzen.

Außerdem ist zu beachten, dass die Schäden nach Meldung bei der Versicherung in der Regel noch begutachtet werden. Ohne Absprache mit der Assekuranz sollten vorab keine beschädigten Teile vorzeitig der Entsorgung zugeführt werden.

 

Quelle: Darmstädter Echo

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