Darauf sollte beim Verleih des eigenen Autos geachtet werden

Das Auto eines Bekannten ist in der Werkstatt, doch er hat einen dringenden Termin. In einer Situation dieser Art ist das Verleihen des eigenen Fahrzeugs für die meisten Fahrzeughalter kein Problem. Doch wie sieht es aus, wenn es zu einem Unfall kommt?

Wenn ein Freund um Hilfe bittet, ist man gerne bereit, in die Bresche zu springen. Deshalb ist es für die meisten von uns selbstverständlich, das eigene Auto an Freund oder Freundin zu verleihen, wenn deren Gefährt gerade in der Werkstatt ist, für einen Transport ein größeres Fahrzeug benötigt wird oder der Umzug zusätzliche Kapazitäten auf vier Rädern erfordert. Daran, dass es eventuell zu einem Unfall kommen könnte, wird selten bedacht. Absprachen und ein Vertrag können helfen, dass die Freundschaft auch nach einem Crash erhalten bleibt.

Dazu raten im Übrigen auch die Experten. Sie sind der einstimmigen Auffassung, dass genaue Absprachen und eventuell auch ein Vertrag im Fall der Fälle allen Beteiligten viel Ärger ersparen können: „ Die Vereinbarung sollte klarstellen, dass der Fahrer das Fahrzeug auf eigene Gefahr nutzt“, so der Rat von Herbert Engelmohr, Sprecher des AvD (Automobilclub von Deutschland). Außerdem rät er dazu, bei einem Schaden hinsichtlich der Reparaturkosten eine konkrete Absprache zu treffen. Das ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn der Freund nur eine Teilkaskoversicherung hat. Diese deckt zwar den Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners, aber nicht am eigenen Fahrzeug ab. Besteht eine Vollkaskoversicherung, muss darüber Einigung erzielt werden, wer die Kosten der Selbstbeteiligung übernimmt.

Versicherung informieren

Hat der Freund den Unfall verschuldet, erhöht sich der Versicherungstarif. Auch für diesen Fall sollte im Vorfeld eine Vereinbarung getroffen werden, so die Empfehlung von Mathias Zunk vom GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft). „Es sollte geregelt sein, wie im Falle eines Unfalls mit einer Hochstufung des Schadensfreiheitsrabatts umgegangen wird.“ Außerdem erachtet der Experte Folgendes für besonders wichtig: „Wer sein Auto privat verleiht, sollte seinen Kfz-Versicherer darüber informieren und besprechen, ob der bestehende Vertrag das zulässt.“ Häufig sei der Nutzerkreis, der unter anderem die Tarifhöhe bestimmt, vertraglich eingeschränkt. So gibt es Verträge, die beispielsweise nur eine Person als Fahrer zulassen, Personen ab 21 Jahren oder ausschließlich Familienmitglieder. Die Haftpflichtversicherung zahlt hingegen immer, auch bei einem Verstoß. Teurer werden kann es aber dennoch. „Laut Vertragsrecht kann der Versicherer auch rückwirkend für die laufende Versicherungsperiode den erhöhten Tarif einfordern sowie künftig veranschlagen. Es wird also zurückverlangt und neu kalkuliert“, warnt der Sprecher der Allianz Versicherung, Christian Weishuber. Handelt es sich um vorsätzliche oder schwere Verfehlungen, sei auch eine Strafzahlung in Höhe einer ganzen Jahresprämie möglich.

Klärung bezüglich Nutzungsdauer und laufenden Kosten

Allerdings könne es auch eine gewisse Kulanz geben: „Wir sehen uns den Einzelfall an. Geschieht der Fahrertausch zum Beispiel, weil der ursprüngliche Fahrer alkoholbedingt nicht mehr fahren konnte, passiert in der Regel gar nichts.“ Kommt das jedoch öfter vor, werde der Beitrag aufgrund einer gewissen Regelmäßigkeit entsprechend angepasst. Ergänzend hinsichtlich vorheriger Absprachen zwischen Fahrzeughalter und Freund empfiehlt Jana Hanisch vom DAV (Deutscher Anwaltverein): „Der Inhalt eines Vertrages sollte die Frage klären, wie lange der Freund das Fahrzeug nutzen darf und wer die laufenden Kosten trägt.“ Jana Hanisch gibt weitere Ratschläge, was vor dem Verleih des Autos unbedingt zu beachten ist, um Unsicherheiten und Missverständnisse nach einem Crash auszuschließen. So gibt sie den Rat, sich vom Freund den Führerschein im Original zeigen zu lassen. Außerdem sei auch festzulegen, wie viele Kilometer insgesamt gefahren werden dürfen, ob das Auto vom Entleiher weitergegeben und ob auch im Ausland gefahren werden darf. Ist alles geklärt, erhält der Freund die Zulassungspapiere Teil  I und bekommt gezeigt, wo sich im Fahrzeug Verbandskasten und Warndreieck befinden. Außerdem sollte sich der Entleiher vor der Fahrt mit den Eigenheiten (Diesel oder Benziner) und den Funktionen des „Leihwagens“ vertraut machen und wissen, wie Licht, Scheibenwischer und Klimaanlage funktionieren

Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung - was nun?

Es muss nicht gleich zu einem Unfall kommen. Auch Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung können einen Streit zwischen Fahrzeughalter und Entleiher entfachen. Was passiert, wenn die Freundin zu schnell gefahren ist, den Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder gar eine rote Ampel überfahren hat und geblitzt wurde? „Zunächst wird der Halter angeschrieben“, so die Erklärung Hanischs. „Meist führt die Behörde auch einen Abgleich des Fotos des Fahrers mit den gespeicherten Daten des Halters durch.“ Ergibt dieser, dass beide Personen nicht identisch sind, könne dann nur weiter ermittelt werden. „Im Normalfall wird das Verfahren gegen den Halter eingestellt.“ Auch Herbert Engelmohr (AvD) bestätigt: „Grundsätzlich können Bußgelder nur demjenigen gegenüber verhängt werden, der das Fahrzeug selbst gefahren ist“. Es gebe aber auch eine Ausnahme: Erhält der Kumpel im ruhenden Verkehr ein Knöllchen - beispielsweise wegen Falschparkens - wird der Halter angeschrieben. Und er muss zahlen, selbst wenn er den Verstoß nicht selbst begangen hat. „Die Bußgeldbehörde kann dem Halter eine Gebühr von 25 Euro auferlegen, wenn der konkrete Fahrer nicht ermittelt werden kann“, erklärt Engelmohr. Dem Fahrzeughalter bleibt dann nur noch die Möglichkeit, sich das gezahlte Bußgeld vom Entleiher auf privatem Wege zurückzuholen. (tmn) Quelle: www.augsburger-allgemeine.de

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