Parkplatzsituation: Was ist wo und wann erlaubt - und was nicht?

Parkplatzsituation: Was ist wo und wann erlaubt - und was nicht?

Im Straßenverkehr ergeben sich immer wieder besondere Situationen, in den sich Autofahrer nicht sicher sind, was erlaubt ist und was nicht. Das gilt vor allem auch für die Parkplatzsuche, das Parken allgemein und das eigene Verhalten.

Darf ich mit meiner Tochter auf einem Parkplatz das Autofahren üben oder einfach Parkplätze freihalten, wenn ich umziehe? Für all diese Fälle gibt es Verbote und Regeln, an die sich Autofahrer halten müssen. Der ARAG-Rechtsexperte, Tobias Klingelhöfer, gibt fachkundige Auskunft rund um dieses Thema.

Kampf um den Parkplatz: Wer hat „Vorfahrt“?
Nicht selten gibt es Streit um einen freien Parkplatz, vor allem dann, wenn man schon dreimal um den Block gefahren ist und endlich eine freie Parklücke entdeckt hat. Doch wer ist im Recht, wenn sich zwei Autofahrer um einen Parkplatz streiten? Laut StVO, §12 Abs. 5 S.1 hat derjenige Vorrang, der die Parklücke zuerst unmittelbar erreicht. Doch was heißt ‚zuerst unmittelbar‘? Hat ein Autofahrer einen Parkplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite eher gesehen, kann ihn aber aufgrund des Gegenverkehrs nicht rechtzeitig erreichen, gelte die Parklücke als nicht unmittelbar erreicht, so Klingelhöfer.

„Der Vorrang desjenigen, der zuerst an der Parklücke angekommen ist, bleibt übrigens auch erhalten, wenn er zunächst an der Lücke vorbeifährt, um dann rückwärts einzuparken, oder wenn er noch anderweitig rangieren muss. Vorrang hat übrigens auch der Fahrer, der an einer frei werdenden Parklücke wartet. Wer sich dann von der anderen Seite in eine Parklücke drängelt, während das ausparkende Auto dem Wartenden noch den Weg versperrt, verstößt gegen die StVO – und kann mit einem Bußgeld bestraft werden.“

Kann ich mir auch selbst eine Parkscheibe basteln?
Grundsätzlich wäre das erlaubt, allerdings muss die Eigenkreation ganz bestimme Vorgaben erfüllen: Sie muss eine Breite von elf Zentimetern und eine Höhe von fünfzehn Zentimetern haben, in den Farben blau-weiß und ohne Werbung auf der Vorderseite gestaltet sein.
Ist eine Parkscheibe beim Parken erforderlich, muss sie gut sichtbar im Auto liegen. Für deren Einstellung gilt: immer auf die nächste halbe oder volle Stunde einstellen: Wer um 11.15 Uhr parkt, stellt die Scheibe auf 11.30 ein, wer um 14.55 Uhr parkt auf 15.00 Uhr. Es ist im Übrigen verboten, die Parkscheibe einfach weiterzudrehen.

Parkscheinautomat kaputt, was nun?
Diese Tatsache darf nicht als Ausrede dazu verwendet werden, sein Auto einfach kostenlos zu parken. Klingelhöfer sagt dazu: „Dann ist unter Umständen ein kurzer Spaziergang zum nächstgelegenen Automaten fällig. Denn wenn der naheliegende Parkscheinautomat defekt ist, sollte ein anderer gesucht werden. Auch die vermeintlich nicht akzeptierten Münzen schützen nicht vor Strafe. Das Ordnungsamt erwartet in dem Fall, dass man sich andere Münzen besorgt. Sollte alle Mühe nicht zum Ziel bzw. Parkticket führen, muss man eine Parkscheibe auslegen und sich auch damit natürlich an die Höchstparkdauer halten.“

Ist es erlaubt, einen Parkplatz zu reservieren?

„Nein! Denn man behindert dabei unter Umständen sogar die anderen Verkehrsteilnehmer und verhält sich laut StVO ordnungswidrig (§ 1 Abs. 2)“, sagt der Experte. Das trifft auch auf Umzüge zu. Allein das Ordnungsamt darf Parkplätze dafür reservieren. Vom Amt bekommt man amtliche Schilder, die drei Tage vor der eigentlichen Reservierung platziert werden müssen. Und Klingelhöfer ergänzt: „Ich rate Autofahrern dringend davon ab, ihr Recht durchsetzen zu wollen und auf die reservierende Person zuzufahren, um sie zum Weggehen zu bewegen. Das kann grundsätzlich den Straftatbestand der Nötigung erfüllen (§ 240 Strafgesetzbuch - StGB). Und der kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Allerdings ist die Rechtsprechung in der Frage, ob man sich in dieser Situation tatsächlich strafbar macht, nicht einheitlich.“


Kurzes Parken auf einem Behindertenparkplatz erlaubt?
Die Antwort des Experten ist eindeutig: „Auf keinen Fall! Wer sein Fahrzeug ohne entsprechenden Ausweis auf einem Behindertenparkplatz parkt, muss 35 Euro Bußgeld zahlen. Und dabei ist den Behörden ziemlich egal, wie kurz die Parkdauer war. Und ich warne eindringlich davor, mit dem Behindertenausweis anderer Personen diese speziellen Parkplätze zu blockieren. Diese Dreistigkeit ist eine Frau teuer zu stehen gekommen, die mit dem Ausweis ihrer Mutter missbräuchlich parkte und 1.500 Euro Strafe zahlen musste (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 5 St RR 336/04).“


Ist das Fahren und Einparken üben auf einem Parkplatz erlaubt?
„So verlockend es ist, auf einem großen, leeren Parkplatz noch ein wenig am Feinschliff des fahrerischen Könnens zu feilen – wir raten Fahrschülern dringend davon ab, auf einem öffentlichen Parkplatz zu üben; denn es ist verboten. Dabei ist es unerheblich, ob Mama oder Papa als Beifahrer aufpassen“, so der Fachmann. „Wer einen öffentlichen bzw. für jedermann zugänglichen Parkplatz ohne Führerschein befährt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar (Straßenverkehrsgesetz, § 21).“


Quelle: svz.de

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