Der richtige Umgang mit Bagatellschäden

Wie Autofahrer bei größeren Unfällen vorzugehen haben, ist in der Regel bekannt. Bei kleineren Schäden herrscht oftmals Unsicherheit, wie man sich verhalten muss. Klar sind Schäden wie Rempler beim Ausparken ärgerlich. Trotzdem gilt, auch bei Bagatellschäden korrekt zu handeln.

Ein minimaler Fahrfehler oder eine kleine Unachtsamkeit reicht schon, um beim Fahrzeug nebenan einen kleinen Lackschaden zu verursachen. Doch selbst diese vermeintliche Bagatelle ist kein Kavaliersdelikt. Einfach weiter zu fahren, kann auch in solch einem Fall als Fahrerflucht gesehen werden. Kleine Kratzer und Dellen oder andere kleinere Macken sind ärgerlich, lassen sich aber schnell wieder ausräumen, wenn sich alle Beteiligten an gewisse Regeln halten.

Datenaustausch ist bei jedem Unfall am wichtigsten

Einfach aus dem Staub machen, sollte sich der Unfallverursacher nicht erlauben. Von den Beschädigungen an beiden Fahrzeugen sollte immer Fotos gemacht werden. „Das Wichtigste ist, immer die Daten auszutauschen, egal wie groß oder klein der Schaden auch sein mag", sagt der Fachanwalt für Verkehrsrecht, Jens Dötsch. Schwieriger ist die Beantwortung anderer Fragen.

Was gilt für die Benachrichtigung an den Geschädigten als ausreichend?

Im Grunde genommen greifen bei kleinen Schäden die gleichen Regeln wie bei einem größeren Unfall: „Wenn der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs nicht vor Ort anzutreffen ist, sind Sie laut Paragraph 142 Strafgesetzbuch dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit auf den Fahrer zu warten", so die Information von Holger Küster (Geschäftsführer von Automobil-Club Verkehr). Kommt der Geschädigte nicht zum Fahrzeug zurück, sollte der Schadenverursacher die Polizei anrufen. Geschieht das Malheur auf einem Kaufhausparkplatz, könne versucht werden, den Halter durch einen Ausruf zum Fahrzeug zu bitten.

Der Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht!

Die Nachricht an der Windschutzscheibe ist sicherlich ein Zeichen guten Willens. Trotzdem macht sich der Unfallverursacher strafbar. „So ein Zettel kann wegfliegen und ist daher nicht sicher genug, um den Geschädigten zu informieren", warnt Dötsch. Außerdem könnten Visitenkarte oder Zettel von anderen Personen leicht entfernt werden. Wer keine Strafanzeige wegen Fahrerflucht riskieren möchte, sollte sich nicht auf einen Zettel verlassen.

Unfallflucht gilt wann?

Das ist von der Höhe des Schadens abhängig. Laut Dötsch ist ein Wert von etwa 50 Euro bereits ausreichend. „Es ist daher dringend zu empfehlen, auf den Geschädigten zu warten oder eben die Polizei zu rufen, um sich abzusichern."

Welche Wartezeit ist angemessen?

Die Wartezeit ist nicht gesetzlich festgeschrieben. Sie hängt von mehreren Faktoren ab. Neben der Zumutbarkeit spielen auch die Schwere des Schadens, die Witterungsbedingungen sowie die Chance, den Geschädigten anzutreffen, eine Rolle. "Bei einem leichten Parkunfall auf dem Kaufhausparkplatz sollte der Verursacher etwa 30 Minuten warten", so der Rat Küsters. Ist der Parkschaden schwerwiegend, könnte auch eine Wartezeit von bis zu zwei Stunden als zumutbar angesehen werden.

Sachschaden 2000 Euro und Fahrerflucht: Ist der Führerschein dann weg?

Eindeutig ja; und die Schadenshöhe muss auch gar nicht so hoch sein. „Der Führerscheinentzug droht, wenn sich der Verursacher vom Unfallort entfernt, obwohl er einen bedeutenden Schaden verursacht hat", sagt Dötsch weiter. Es werde hierfür ein Richtwert von 1500 Euro angegeben.

Ist nach einer leichten Berührung am Wagen des anderen kein Schaden erkennbar, muss dann trotzdem der andere Autofahrer informiert werden?

Selbstverständlich! "Der Schaden kann ja für einen Laien auch gar nicht sichtbar sein, daher darf man sich in so einem Fall nicht nur auf das eigene Urteil verlassen", so die Erklärung Dötschs. Der betroffene Autofahrer muss die Chance haben, sich selbst ein Urteil zu bilden. Schließt sich dieser dann der Ansicht des Verursachers an, dass nichts passiert ist, könne die Angelegenheit als erledigt betrachtet werden.

Und wenn doch was am Fahrzeug ist, was gilt dann für nicht sofort erkennbare Schäden?

Der Geschädigte hat auch später noch die Möglichkeit, Ansprüche bei der Versicherung anzuzeigen und geltend zu machen. „Wenn ein Schaden vom Geschädigten nicht sofort bei der gegnerischen Versicherung gemeldet wird, geht der Anspruch auf Schadenersatz nicht verloren", so die Erklärung von Kathrin Jarosch des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft).

Keine Versicherungsdaten des Unfallverursachers, was nun?

Die notwendigen Informationen können unter der Rufnummer 0800/2502600 (Zentralruf der Autoversicherer, gebührenfrei) erfragt werden. „Der Zentralruf benötigt lediglich das Kennzeichen des Unfallgegners, um die gegnerische Haftpflicht-Versicherung ermitteln zu können", teilt Jarosch mit. (tmn)

Quelle: augsburger-allgemeine.de

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