Wer kommt bei Autodiebstahl für den Schaden auf?

Wer kommt bei Autodiebstahl für den Schaden auf?

Rund 20.000 Autobesitzer müssen Jahr für Jahr die Erfahrung machen, dass ihr Fahrzeug gestohlen wurde. Wie sie sich in diesem Falle richtig verhalten und wer den entstandenen Schaden ersetzt, sind dann die wichtigsten Fragen, die sich die Betroffenen stellen.

Sind Erinnerungslücken aufgrund von Alkoholgenuss und das Abschleppen aufgrund eines geahndeten Parkverstoßes auszuschließen, ist es für Autofahrer ein riesengroßer Schrecken, wenn das Fahrzeug nicht mehr an der Stelle steht, an der es abgestellt wurde. Dann ist davon auszugehen, dass das Auto gestohlen wurde. Diese unangenehme Erfahrung müssen laut Gesamtverband der Versicherungen etwa 20.000 Kaskoversicherte Jahr für Jahr machen, auch wenn die Zahlen dank verbesserter Sicherheitstechnik in den Fahrzeugen leicht zurückgegangen sind. Für die Betroffenen ist dies nur ein schwacher Trost. Trotzdem ist die Summe (etwa 500 Millionen) für Schadenregulierungen durch die Versicherungsgesellschaften leicht gestiegen.

Die beliebteste Marke bei Dieben ist VW, was allerdings nicht verwundert, da dieser Autobauer am Markt überproportional vertreten ist. Sieht man auf die Diebstahlshäufigkeit pro 1000 Fahrzeuge, ist der Land Rover bevorzugtes Objekt der Begierde, gefolgt von den deutschen Marken Porsche und Audi, und dem japanischen Hersteller Mazda. Häufigster Tatort für Autodiebstähle ist Berlin.

Fahrzeugbesitzer, deren Wagen gestohlen wurde, treiben gleich mehrere Fragen um.

Wer kommt für den Schaden auf?

Da die Haftpflichtversicherung nur für Schäden zuständig ist, die der Fahrzeughalter Anderen zufügt, kommt bei gestohlenen Fahrzeugen die Kasko-Versicherung auf. Im Übrigen reicht hier auch die Teilkasko, um sein Fahrzeug vor Diebstahl zu schützen. Diese greift übernimmt auch die Kosten für Schäden, die bei einem Einbruchsversuch am Fahrzeug entstanden sind. Und keine Sorge: Eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse ist nicht zu befürchten. Allerdings gilt: Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach der Meldung des Diebstahls gefunden, muss es vom Eigentümer zurückgenommen werden. Die Zahlungsverpflichtung für den Versicherer tritt erst nach Ablauf dieser Frist ein.

Ist das Fahrzeug aufgrund grober Fahrlässigkeit des Versicherten abhandengekommen, hat dieser seine Sorgfaltspflicht verletzt. Ein unverschlossenes Fahrzeug mit dem im Fahrzeug befindlichen Schlüssel schließt eine Schadenübernahme durch die Versicherung aus. Ansonsten muss eine Prüfung von Fall zu Fall entscheiden, ob der Fahrzeugeigentümer gegen vertragliche Pflichten verstoßen habe.

Mit welcher Erstattungssumme gerechnet werden kann

Erstattet wird immer der Wiederbeschaffungswert, angelehnt an den Preis eines vergleichbaren Gebrauchtwagens mit ähnlicher Kilometerleistung. Von diesem Wert wird die im Vertrag festgelegte Selbstbeteiligung abzogen. Was viele Autobesitzer nicht wissen: Der Wertverlust eines Fahrzeugs mit einer Fahrleistung von 15.000 Kilometern pro Jahr beträgt bereits im ersten Jahr nahezu 25 Prozent des Kaufpreises. Der Neuwert wird (höchstwahrscheinlich) nur dann komplett erstattet, wenn in der Police auch eine sogenannte Neuwertentschädigungs-Klausel festgeschrieben wurde.

So verhalten sich Betroffene im Schadenfall richtig

Sofort nach Feststellung der Tatsache, dass der Wagen weg ist, sollte bei der Polizei nachgefragt werden, ob das Fahrzeug nicht doch abgeschleppt wurde. Ist das nicht der Fall, muss Strafanzeige gestellt werden. Außerdem ist die Stilllegung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle zu veranlassen. Danach sind Kasko- und Haftpflichtversicherung zu informieren und der entsprechende Fragebogen zum Schadenfall muss unbedingt wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Unwahre Angaben (zum Beispiel zwecks Vertuschung einer groben Fahrlässigkeit) können den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben. Ein Anruf bei der finanzierenden Bank oder Leasinggesellschaft ist außerdem angesagt, wenn das Fahrzeug finanziert wird.

Achtung: Wurden die Täter geschnappt und der Schaden von der Versicherung bereits beglichen, kann der Versicherte in der Regel keine Ansprüche mehr gegenüber den Dieben geltend machen. Allerdings werden die anfallenden Kosten für Schäden, die mit dem gestohlenen Fahrzeug verursacht wurden, von der Haftpflichtversicherung übernommen.

Quelle: n-tv.de

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