Fehler, die selbst erfahrenen Autofahrern unterlaufen

Fehler, die selbst erfahrenen Autofahrern unterlaufen

Viele Verkehrsregeln sind verwirrend und damit nicht so eindeutig, wie sie es eigentlich sein sollten. Welche Regeln gelten bezüglich des Parkens vor der eigenen Einfahrt oder auf dem Parkplatz eines Supermarktes? Es ist erstaunlich, in wie vielen alltäglichen Situationen Autofahrer Fehler machen.

Ein Großteil der Autofahrer ist sicherlich der Ansicht, dass ihnen die geltenden Verkehrsregeln geläufig sind. Doch nicht alle Verkehrsregeln sind so klar, wie sie scheinen. Was gilt beispielsweise vor der eigenen Einfahrt oder auf einem Supermarkt-Parkplatz?

Ist die Führerscheinprüfung bestanden, haben wir das sichere Gefühl, die Verkehrsregeln zu verstehen und sicher zu beherrschen. Wen wundert diese Einstellung, wenn ein Prüfling alleine schon für die Theorieprüfung endlos viele Prüfungsbögen bearbeitet hat. Allerdings sieht es so aus, als ob viele Verkehrsregeln gar nicht so klar sind wie gedacht. Nicht nur Fahranfängern, auch erfahrenen Autofahrern unterlaufen jede Menge Irrtümer. Die häufigsten Fehler sind nachstehend zusammengefasst.

Parkscheinautomat defekt, kostenloses Parken erlaubt?

Hohe Parkgebühren sind ärgerlich. Ist ein Parkscheinautomat defekt, sehen viele das Glück auf ihrer Seite und parken trotzdem. Doch ist das überhaupt gestattet, oder muss ein Autofahrer, der dabei erwischt hat, deutlich mehr zahlen, als der Parkschein gekostet hätte?

Wer sein Fahrzeug auf einem Parkplatz mit defektem Parkautomaten parkt, darf es gemäß § 13 StVO ohne Parkschein nur bis zur maximalen Höchstparkdauer abstellen. Um das kontrollieren zu können, muss zwingend eine Parkscheibe verwendet werden. Wer dann länger als die zulässige Höchstparkdauer parkt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen.

Ist das Parken vor der eigenen Einfahrt erlaubt?

Das Parken vor der eigenen Einfahrt ist für die meisten Autofahrer selbstverständlich. Doch das ist keineswegs gestattet. Die Straßenverkehrsordnung hat in § 12 festgelegt, dass ein Grundstückseigentümer nicht vor der eigenen Einfahrt parken darf, wenn dort der Bordstein abgesenkt ist, da dieser dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern dient und deshalb nicht blockiert werden darf.

Diese Verkehrsregel wird immer wieder heißt diskutiert und selbst die Gerichte sind sich manchmal uneins. Kritiker sind der Auffassung, dass von einer Verfolgung durch die zuständige Behörde abgesehen werden sollten, wenn in der betroffenen Straße genügend abgesenkte Bordsteine oder andere Möglichkeiten vorhanden sind, die eine sichere Straßenüberquerung ermöglichen. Das Portal „bussgeldkatalog.org“ berichtet, dass die Behörden oftmals Einzelfallentscheidungen treffen, ob das Parken des eigenen Fahrzeugs vor dem eigenem Grundstück geahndet wird oder nicht. Das Parken vor der eigenen Ein- oder Zufahrt ist selbstverständlich grundsätzlich verboten, wenn es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt.

Gilt auf dem Supermarkt-Platz „rechts vor links“?

Auf den meisten Supermarkt-Parkplätzen weisen Schilder auf die geltende Straßenverkehrsordnung hin. Und die Autofahrer nehmen diesen Hinweis in der Regel auch an. Das Portal „auto-motor-sport.de“ berichtet, dass diese Hinweisschilder schlichtweg bedeutungslos sind, da auf nicht-öffentlichen Straßen, zu denen Supermarkt-Parkplätze gehören, auch keine Straßenverkehrsordnung gilt. Insofern greift entgegen der Annahme auch die goldene rechts-vor-links-Regel nicht. Kommt es zu einem Unfall, müssen alle daran Beteiligten mit einer Teilschuld rechnen. Die gefahrene Geschwindigkeit wird hierbei eine Rolle spielen. Aus welcher Richtung das Fahrzeug kam, ist hingegen nicht relevant.

Wer auffährt, hat immer Schuld

Diese Floskel ist im Zusammenhang mit Unfällen weit verbreitet. Grundsätzlich mag das stimmen, da Auffahrunfälle ja meistens deshalb passieren, weil der Hintermann entweder zu schnell gefahren ist oder zu wenig Abstand zum Vordermann gehalten hat. Allerdings gibt es auch Situationen, in denen den auffahrenden Autofahrer nur eine Teilschuld trifft.

Hat zum Beispiel der Vorausfahrende urplötzlich eine Vollbremsung gemacht, kann auch ihn eine Teilschuld treffen, berichtet „bussgeld-info.de“. Auf diesem Portal sind auch Beispiele zu finden, wann eine Vollbremsung gerechtfertigt sein könnte und wann nicht. Steigt ein Autofahrer wegen eines Kleintieres in die Eisen, kann ihm im Falle eines Auffahrunfalls durch den Hintermann eine Teilschuld zugesprochen werden. Hat er jedoch wegen eines großen Tieres (Wildschein, Reh, Hirsch) abrupt abgebremst, könnte diese Gefahrenbremsung als angemessen eingestuft werden. Bei einem Zusammenstoß dieser Größenordnung sind schwerwiegende verletzungsbedingte Folgen für den Autofahrer und weitere Insassen möglich.

Zum Schluss noch das Ergebnis einer interessanten Befragung. Verkehrsteilnehmer wurden gefragt, welche Verkehrsregeln sie manchmal nicht beachten:

Geschwindigkeitsbegrenzung 70 Prozent

Park- und Halteverbote            43 Prozent

Anhalten bei Stoppschildern 36 Prozent

Blinken bei Abbiegen oder Spurwechsel 32 Prozent

Handy beim Fahren benutzt 23 Prozent

Rechtsfahrgebot auf Autobahnen 20 Prozent

 

Quelle: TNS Emnid via Statista.com

Quelle: www.fnp.de

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