Neuer Bußgeldkatalog ab 28. Apri 2020

Neuer Bußgeldkatalog ab 28. Apri 2020

Neuer Bußgeldkatalog ab 28. April: Harte Strafen für Verkehrssünder

Zum neuen Bußgeldkatalog

Am 28. April 2020 ist der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten, der wesentlich höhere Bußgelder und Fahrverbote für Falschparker, Raser und andere Verkehrssünder vorsieht. Es geht unter anderen darum, in Ortschaften die Sicherheit für Fußgänger und Fahrradfahrer zu erhöhen. Zudem schließt die Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) auch strengere Strafen für Verstöße außerorts und neue Verkehrsschilder ein.

Das sind die neuen Vorschriften:

  • Ab sofort ist das Halten auf Fahrrad-Schutzstreifen (aufgemalte Radwege auf der Straße) verboten. Bisher war ein Halt von bis zu drei Minuten erlaubt. Bei Missachtung wird ein Bußgeld ab 55 Euro fällig, in schweren Fällen bis 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg (Fahreignungsregister).

  • Beim Überholen von Fußgängern, Radfahrern und E-Tretrollern ist ab sofort innerorts ein Mindestabstand von 1,5 Metern, außerhalb von Ortschaften von zwei Metern, vorgeschrieben. Bisher galt nur ein „ausreichender“ Abstand.

  • Lkw-Fahrer mit Fahrzeugen von über 3,5 Tonnen müssen beim Rechtsabbiegen innerorts Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn mit Fußgängern oder Radfahrern gerechnet werden muss. Bei Nichtbeachten ist ein Bußgeld von 70 Euro zu zahlen und es gibt einen Punkt.

  • In Straßen mit Fahrradweg ist an Einmündungen und Kreuzungen das Parken im Abstand von acht Metern zu den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten ab sofort verboten - ansonsten sind es fünf Meter. Zudem können Schilder ein Überholverbot anzeigen, das Autos sowie anderen mehrspurigen Fahrzeugen das Überholen untersagt.

  • Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird ab sofort genauso bestraft, als wäre keine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge gebildet worden. In beiden Fällen drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot.

 

Nachfolgende Verkehrssünden werden ab sofort härter bestraft

  • Wer innerhalb von Ortschaften zu schnell unterwegs ist, zahlt bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 10 km/h 30 Euro, bis 15 km/h 50 Euro und bis 20 km/h 70 Euro, also doppelt so viel wie bisher. Außerorts sind es ab sofort 20, 40 und 60 Euro. Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h werden wie bisher bestraft.

  • Bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 21 Kilometern pro Stunde innerorts (bisher 31 km/h) oder mehr werden nicht nur ein Bußgeld von 80 Euro und einen Punkt fällig. Das reicht auch, um den Führerschein für einen Monat abzugeben. Außerorts greift die Regelung bei 26 Kilometer pro Stunde zu viel(bisher 41 km/h). In diesem Fall kann auch schon beim ersten Verstoß der Führerschein für einen Monat eingezogen werden.

  • Das Parken auf Geh- und Radwegen wird mit 55 statt bisher 20 Euro geahndet. Wird dabei jemand behindert oder gefährdet, kann das Bußgeld bis zu 100 Euro betragen - plus einen Punkt in Flensburg.

  • Die gleiche Bußgelderhöhung (55 statt 20 Euro) greift für das Parken und Halten in zweiter Reihe. Bei Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung können bis zu 110 Euro fällig werden und es droht ebenfalls ein Punkt im Fahreignungsregister.

  • Das Bußgeld für widerrechtliches Parken auf einem Platz für Schwerbehinderte wird von 35 Euro auf 55 Euro erhöht. Auch für das Parken auf einem Parkplatz für Elektroautos wird ebenfalls ein Bußgeld von 55 Euro fällig.

  • Unerlaubtes Parken an unübersichtlichen oder engen Stellen und in Kurven kostet ab sofort 35 Euro Strafe (bisher 35 Euro). Werden dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert, können bis zu 55 Euro fällig werden (statt 35 Euro).

  • Das Bußgeld für das Parken im Halteverbot wird ebenfalls angehoben, und zwar von bis zu 15 Euro auf bis zu 25 Euro. Wer andere dabei behindert oder länger als eine Stunde dort parkt, muss anstelle von bisher 35 Euro bis zu 50 Euro zahlen.

Bei allgemeinen Verstößen gilt:

  • Eine fehlende Parkscheibe oder eine abgelaufene Parkuhr, kostet mindestens 20 Euro (bisher 10 Euro). Abhängig von der Dauer können bis 40 Euro (vorher 30 Euro) fällig werden. Die allgemeine Missachtung des Halteverbots wird mit 20 Euro statt bisher 10 Euro geahndet, bei Behinderung mit 35 Euro (statt 15 Euro).

  • Beim Abbiegen die Vorfahrt zu nehmen oder Verkehrsteilnehmer nicht durchzulassen, kostet ab sofort 40 Euro statt 20 Euro Strafe. Bei Gefährdung von Personen verdoppelt sich die Strafe von 70 Euro auf 140 Euro; außerdem gibt es zum Punkt in Flensburg noch ein einmonatiges Fahrverbot.

  • Wer beim Ein- und Aussteigen nicht aufpasst, muss 40 Euro statt bisher 20 Euro auf den Tisch legen, bei Sachbeschädigung sogar 50 Euro statt bisher 25 Euro.

  • Werden Radwege auf der linken Seite, Seitenstreifen oder Verkehrsinseln oder Gehwege vorschriftswidrig von Fahrzeuge genutzt, sind 55 Euro (bisher bis zu 10 Euro) zu zahlen. Abhängig von der Schwere des Falls können es auch 100 Euro werden (bisher 25 Euro).

  • Für „Auto-Poser“, die unnötig hin- und herfahren und damit andere Menschen durch Abgase und Lärm belästigen, wird es richtig teuer. Die Geldbuße kann sich ab sofort auf bis zu 100 Euro verfünffachen.

  • Radfahrer zahlen für unerlaubtes Fahren auf dem Bürgersteig nun 25 Euro (bisher 15 Euro), bei Gefährdung 35 Euro statt 25 Euro.

  • Bei Missachtung von Einfahrverboten für Gewichtsklassen und Fahrzeugtypen oder alle Fahrzeuge (weißer Querstrich auf rotem Grund) muss nun doppelt so viel gezahlt werden, 40 Euro statt 20 Euro bzw. 50 Euro statt 25 Euro.

Weitere Änderungen

Mit den neuen Bußgeldmaßnahmen treten auch neue Verkehrsschilder in Kraft:

Der Grüne Pfeil (nur für Fahrräder):

 

Den Grünen Pfeil, der Autofahrern auch das Rechtsabbiegen bei Rot erlaubt, gibt es nun in einer zweiten Variante - und zwar ausschließlich für Radfahrer. Es wird sogar gefordert, dass Radfahrern das Rechtsabbiegen bei Rot generell erlaubt sein sollte - doch bisher gilt diese Regelung nach wie vor nicht.

Fahrradzone

 

Kommunen können ab sofort Fahrradzonen einrichten (in etwa vergleichbar mit den Tempo-30-Zonen). Die Regeln sind denen von Fahrradstraßen ähnlich: Fahrradfahrer haben Vorrang, sie dürfen auch nebeneinander fahren, es gilt Tempo 30. Der Fahrradverkehr darf weder behindert noch gefährdet werden.

 

Lastenfahrräder

 

 

Dieses vom Verkehrsministerium geschaffene Piktogramm kann Lastenfahrräder auf Schildern ausweisen, um beispielsweise Park- oder Ladezonen für Lastenräder zu kennzeichnen.

Radschnellweg

 

 

Radschnellwege wurden bisher durch eine entsprechende Kennzeichnung auf der Fahrbahn ausgewiesen. Da dies aber nicht immer möglich ist (z. B. auf Schotterwegen), wurde nun ein separates Schild eingeführt. Ziel ist es, mit Radschnellwegen ein schnelles Fahrradfahren ohne Unterbrechungen zu ermöglichen (wie auf Autobahnen).

Überholverbot für zweispurige Fahrzeuge

 

 

Anders formuliert kann es auch „Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen“ heißen. Damit ist gemeint, dass Fahrräder, Mopeds und Motorräder (einspurige Fahrzeuge) nur von ihresgleichen überholt werden dürfen. Demzufolge ist es nicht erlaubt, dass diese Fahrzeuge von Autos, Lkws oder Motorrädern mit Beiwagen (zweispurige Fahrzeuge) überholt werden.

 

Carsharing-Parkplatz

 

 

Zur Kennzeichnung von Carsharing-Parkplätzen wurde vom Verkehrsministerium ein spezielles Piktogramm festgelegt. Vier Menschen um ein Fahrzeug sollen versinnbildlichen, dass sie sich ein Fahrzeug teilen.

 

Plakette zur Kennzeichnung von Carsharing-Fahrzeugen

 

 

Durch die Anbringung dieser Plakette an der Windschutzscheibe können Fahrzeuge als Carsharing-Autos gekennzeichnet werden.

 

Mehrfach besetzte Personenkraftwagen

 

 

Dieses Schild soll symbolisieren, dass es sich um ein Fahrzeug mit mindestens drei Insassen handelt. Dieses Schild wird ebenfalls an der Windschutzscheibe angebracht und kann dafür genutzt werden, um auf einer freigegebenen Busspur für gut besetzte Autos fahren zu dürfen.

 

 

Quellen: www.ntv.de / www.tagesspiegel.de

 

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