Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ist es möglich, ein Fahrzeug als Zweitwagen zu versichern. Versicherungen handhaben die Einstufung von Zweitwagen unterschiedlich. Generell gilt:
Wenn das Erstfahrzeug die Schadenfreiheitsklasse 1/2 oder 1 hat, wird das Zweitfahrzeug in die Schadenfreiheitsklasse 1/2 eingestuft.
Wenn das Erstfahrzeug die Schadenfreiheitsklasse 2 oder höher hat, wird das Zweitfahrzeug in die Schadenfreiheitsklasse 2 eingestuft.
Das Kfz wird auf denselben Versicherungsnehmer oder seinen Ehe-/Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft zugelassen (Halter) und versichert.
Versicherungsnehmer sowie Halter des Fahrzeugs sind Privatpersonen.
Der Versicherungsnehmer ist seit mindestens drei Jahren Führerscheininhaber (ausgestellt von einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Anrainerstaat Deutschlands).
Ausschließlicher Nutzer des Kfz ist der Versicherungsnehmer bzw. der Ehe-/Lebenspartner.
Rabattübertragung
Die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) zwischen
Ehe- bzw. Lebenspartnern, die in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben
Eltern und Kindern
Großeltern und Enkeln, die in häuslicher Gemeinschaft leben
nennt man Rabattübertragung.
SF-Klassen können nur bei Tod des bisherigen Versicherungsnehmers oder wenn der Versicherungsvertrag, aus dem dieser Rabatt übernommen wird, nicht länger als zwölf Monate aufgehoben wurde, übertragen werden.
Bei Übertragung einer SF-Klasse kann die Versicherung nur so viele schadenfreie Jahre übernehmen, wie der neue Versicherungsnehmer seit dem Erwerb seiner Fahrerlaubnis selbst hätte erlangen können. Schäden, die in der Vertragszeit der abgebenden Person entstanden sind, werden berücksichtigt.
Der Rabatt kann nur vollständig übertragen werden und steht danach der rabattabgebenden Person nicht mehr zur Verfügung.
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