Soll ein gebrauchtes Kraftfahrzeug aus einem Land der Europäischen Union eingeführt und zugelassen werden, müssen folgende Dokumente vorliegen:
Ausländische Fahrzeugpapiere
Eventuell EWG-Übereinstimmungs-Bescheinigung im Original, ansonsten: Vollabnahme nach § 21 StVZO durch den TÜV und Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung
Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind: Nachweis über eine Haupt- und Abgasuntersuchung
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) (Gültigkeit max. 1 Monat; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des KBA stellt fest, ob für das Fahrzeug bereits ein deutscher Fahrzeugbrief erstellt wurde. Vordrucke zur Anforderung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Auskunft aus dem zentralen Fahrzeugregister) und weitere Informationen unter www.kba.de)
Nachweis der Verfügungsberechtigung
Kaufvertrag / Originalrechnung
Bei Fahrzeugimport aus Italien: Bescheinigung über das Baujahr des Fahrzeuges (erhältlich beim Hersteller des Fahrzeuges oder bei dessen Generalimporteur in Deutschland)
Ausgefüllte Versicherungsbestätigung
Personalausweis oder Reisepass des zukünftigen Halters
Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes) der zu vertretenden Person sowie des Bevollmächtigten
Bei Firmenfahrzeugen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung beider Eltern oder des Vormundes, Ausweisdokumente des Minderjährigen und der Eltern bzw. des Vormundes
Die ausländischen Fahrzeugpapiere werden eingezogen.
Wenn das Fahrzeug nicht älter als 6 Monate ist oder nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat, muss bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgegeben werden, die von der Zulassungsstelle zur Festsetzung der Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt weitergegeben wird. Nach § 18 Absatz 5a Satz 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 7 Umsatzsteuergesetz sind Sie verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb gegenüber dem zuständigen Finanzamt die „Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung“ (Vordruck USt 1 B) abzugeben und die Steuer zu entrichten.
Entweder auf der Seite des KBA in die Suche "Unbedenklichkeitsbescheinigung" eingeben oder den folgenden Link kopieren und nachlesen. Gruß Stephan http://www.kba.de/cln_005/nn_124394/DE/ZentraleRegister/ZFZR/Auskunft/zfzr__auskunft__inhalt.html?__nnn=true
hallo jan,
vielen dank für deine INFO :)
leider finde ich auf der hp vom kba die neue zulassungsverordnung bzgl wegfall der beschinigung seit 01 07 2007 nicht.
kannst du bitte helfen ??
danke bernd !!!!
Unbedenklichkeitsbescheinigung entfaellt ab 01.03.2007
Gemaess Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes entfaellt die Verpflichtung zur Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Inkrafttreten der neuen Zulassungsverordnung ab 01.03.2007. Siehe www.kba.de. Die Checkliste sollte daher mal aktualisiert werden. Gruss JO
vor einem Jahr und 5 Monaten
Entweder auf der Seite des KBA in die Suche "Unbedenklichkeitsbescheinigung" eingeben oder den folgenden Link kopieren und nachlesen. Gruß Stephan http://www.kba.de/cln_005/nn_124394/DE/ZentraleRegister/ZFZR/Auskunft/zfzr__auskunft__inhalt.html?__nnn=true