Bei verkauften, verschenkten oder stillgelegten Fahrzeugen muss unverzüglich die Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug (zuletzt) ein amtliches Kennzeichen erteilt hat, informiert werden. Senden Sie dazu der Zulassungsstelle den Kaufvertrag oder die Schenkungsurkunde in Kopie zu. Achten Sie auf den notwendigen Vermerk, dass Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) an den neuen Besitzer übergeben wurden. Geben Sie den vollständigen Namen und Anschrift des Erwerbers an und lassen Sie sich die Übergabe der Dokumente vom neuen Besitzer bestätigen.
Auch der Bericht der letzten Hauptuntersuchung (HU) sowie die Prüfbescheinigung über die Abgasuntersuchung (AU) müssen an den neuen Besitzer übergeben werden.
Die steuerliche Abmeldung wird von der Zulassungsstelle nach Eingang des vollständigen Kaufvertrages veranlasst. Der neue Erwerber wird dann steuerpflichtig. Der bisherige Halter kann mit dem Kaufvertrag das Fahrzeug bei seiner Versicherung selbst abmelden.
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Ich verstehe den Artikel so:
Ich kann mein angemeldetes und versichertes Auto verkaufen und mit allen Papieren im Original übergeben.
Nach der Verkaufsanzeige und Meldung an die Versicherung ist der neue Besitzer verpflichtet die Anmeldung und Versicherung selbständig abzuschliessen. Ich bin in jedem Fall aus dem Obligo
vor 11 Monaten
Ich verstehe den Artikel so: Ich kann mein angemeldetes und versichertes Auto verkaufen und mit allen Papieren im Original übergeben. Nach der Verkaufsanzeige und Meldung an die Versicherung ist der neue Besitzer verpflichtet die Anmeldung und Versicherung selbständig abzuschliessen. Ich bin in jedem Fall aus dem Obligo