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Recklinghausen, Westfalen
Freitag, 03.09.2010

Abmeldung auswärtiger Fahrzeuge



­­­­­­Artikel ­a­ls P­DF-Checkliste zum Ausd­rucken:

­­Um ein Fahrzeug, das nicht in der Stadt/dem Kreis zugelassen ist, vorläufig oder endgültig abzumelden, müssen folgende Dokumente vorliegen:

 


 

  • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
  • Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
  • Kennzeichenschilder
  • Eine Vertretung ist ohne Vollmacht möglich.

Beachten Sie: Falls Sie Ihr Fahrzeug verschrotten oder einen Demontagebetrieb übergeben, sollten Sie sich einen Verwertungsnachweis ausstellen lassen.

Laut § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - gilt:War ein Fahrzeug länger als 7 Jahre stillgelegt, erlischt die Betriebserlaubnis. Das Kfz gilt als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen. Eine Verlängerung dieser Still­legungsfrist ist nicht möglich. Zur Wiederzulassung des Kfz ist dann eine Vollabnahme durch den TÜV erforderlich.

Für die Rückfahrt nach Stilllegung zum Wohnort, Autohändler oder Demontagebetrtieb informieren Sie sich bitte über den Gebrauch von ungestempelten Kennzeichen.

Die Stilllegung eines gestohlenen Fahrzeugs muss bei der auswärtigen Zulassungsstelle erfolgen.

Bei Stilllegungen von Fahrzeugen wird nicht mehr zwischen kurzzeitiger oder endgültiger Stilllegung unterschieden. Es gibt für Fahrzeuge nur noch die Außerbetriebsetzung, bei der das Fahrzeug wie bisher stillgelegt, das Kennzeichen jedoch sofort wieder freigegeben wird.

Bei jeder Zulassung oder Ummeldung erhält ein Fahrzeug neue Kennzeichen.

Ausnahmeregelung

Will der Fahrzeughalter das bis jetzt von Ihm genutzte Kennzeichen beibehalten, kann er dieses bei der Außerbetriebsetzung reservieren und anschließend bei der Wiederzulassung verwenden. Der Fahrzeughalter hat die Möglichkeit, das Kennzeichen dem neuen Besitzer zu überlassen oder dieses für sein neues Fahrzeug zu nutzen.

Schlagwörter: abmeldung

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