Wissenswertes zum kurzen Stopp am Straßenrand

Wissenswertes zum kurzen Stopp am Straßenrand

Schnell rechts heranfahren und kurz zum Bäcker rein: Nahezu jeder Autofahrer hat das schon gemacht und sich nichts weiter dabei gedacht. Doch Vorsicht: Verkehrsrechtlich wird zwischen Halten und Parken ganz klar unterschieden. Was hierbei zu beachten ist, um Bußgelder zu vermeiden, erklärt Christian Janeczek, Verkehrsexperte aus Leipzig.

Wer länger als drei Minuten an einer Stelle anhält, parkt. Ist das Parken dort aber nicht erlaubt, riskiert der Autofahrer ein Bußgeld in Höhe von mindestens zehn Euro. Wird das haltende Fahrzeug verlassen, um Einkäufe ins Hause zu tragen oder kurz zum Bäcker oder in die Reinigung zu gehen, parkt rein rechtlich gesehen ebenso. Wer hält, muss laut Janeczek eine „permanente Zugriffsmöglichkeit“ auf sein Auto haben, es also die ganze Zeit im Blick behalten.

Halten in zweiter Reihe wird teuer

Mindestens 15 Euro werden fällig, wenn in zweiter Reihe gehalten wird. Das ist grundsätzlich untersagt. Zehn Euro Bußgeld wird verhängt, wer auf dem Fahrradschutzstreifen stoppt. Steigt der Fahrer dann auch noch aus dem Wagen und geht kurz weg oder erst steht länger als drei Minuten dort (parkt also), muss mit einem noch höheren Bußgeld rechnen. Steht er auf einem Fahrradschutzstreifen, werden mindestens 20 Euro fällig.

Verbreitet ist auch die „Unsitte“, die Warnblickanlage einzuschalten, wenn am Straßenrand kurz angehalten wird. „Diese darf nur eingesetzt werden, um vor Gefahr zu warnen.“ Die ist aber nicht gegeben, wenn gehalten wird. Höchstwahrscheinlich ist ein Extrabußgeld jedoch nicht zu befürchten, wer falsch parkt und zusätzlich den Warnblinker anschaltet, so die Einschätzung des Anwalts. „Die missbräuchliche Nutzung dürfte in Tateinheit bewertet werden.“ So wird in diesem Fall nur das höhere der beiden Bußgelder fällig. Wer ungerechtfertigt die Warnblinkanlage einschaltet, zahlt fünf Euro Bußgeld.

 

Quelle: augsburger-allgemeine.de (dpa)

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